Die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitz von kinderpornographischen Schriften

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Betroffenen sollten spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht bei Vorwurf des Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie aufsuchen

Zur verbotenen Pornographie im Internet gehören:

Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a)

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b)

Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (§ 184c)

Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184)

Im Rahmen des Internetzeitalters und dem als völlig normal anzusehenden Umstand, das mittlerweile 90 % aller Erotikfilme und Pornographie über das Internet bezogen werden, spielt auch der immer größer werdende Anwendungsbereich des Erwerb, Besitz und Verbreitung jugend- und kinderpornografischer Schriften (v.a. Bilder und Videos) eine zunehmende Rolle bei Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft.

Allein im Jahr 2011 wurden 8724 Fälle, im Jahr 2012 Fälle von Besitz und Beschaffung von kinderpornografischen Schriften polizeilich ermittelt.

Dabei gilt trotz dieser hohen Zahlen, dass in vielen Fällen keine Strafbarkeit gegeben ist, obwohl die Beschuldigten dennoch verurteilt wurden oder zumindest eine Geldauflage bezahlen mussten!

Denn das bloße Betrachten jugend- und kinderpornografischer Schriften ist grundsätzlich nicht verboten, der Besitz hingegen nur dann, wenn man willentlich also im Wissen um die entsprechenden Dateien besitzt! Letzteres ist aber in sehr vielen Fällen gerade nicht der Fall, weil die meisten kinder- und jugendpornografischen Dateien entweder im sog. Cache-Speicher bzw. sogar im gelöschten Zustand oder aber gar nicht erst aufgefunden werden!

Aufgrund mangelnder technischer aber auch juristischer Kenntnis urteilen aber Gerichte recht großzügig jede Anklage der Staatsanwaltschaft wegen Kinderpornographie ab, oftmals sogar ohne einmal zu prüfen, ob es sich bei dem aufgefundenen Bildmaterial überhaupt um strafrechtlich relevantes Material handelt.

Und trotzdem:

Die Strafbarkeit des Besitzes jugend- bzw. kinderpornografischer Schriften wird all zu oft unterschätzt, zumal, das bloße suchen und anklicken im Internet schon als Versuch des Sichverschaffens oder aber das unbewusste Zurverfügungstellen seiner omputerdateien bei Filesharingprogrammen strafbar sein kann. Dabei sind die Ermittlungsbehörden und Internetfahnder aus gesellschaftlich-politischen Gründen technisch umfangreich ausgestattet und stehen unter einem starken Verfolgungsdruck. Nicht selten werden zur Überführung der Täter gezielte Internetfallen ausgelegt, Kreditkarten und Konten massenweise überprüft oder Hinweise von Zeugen (meist Expartner) zum Anlass von Ermittlungen genommen.

Wer in den Verdacht des Besitzes, Erwerbs oder Verbreiten jugend- bzw. kinderpornografischer Schriften gerät, muss mit sehr einschneidenden Maßnahmen von Polizei und Staatsanwaltschaft rechnen, von der diskriminierenden Durchsuchung von Privatwohnung und Arbeitsplatz bis hin zur Verhaftung und Untersuchungshaft. Daher ist es extrem wichtig gleich zu Beginn etwaiger polizeilicher Ermittlungen einen spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, der nicht nur durch Fachkunde und Kompetenz, sondern vor allem durch Erfahrung, helfe kann, einschneidende Ermittlungsmaßnahmen wie DNA-Abgabe, Einziehung der sichergestellten Computer oder gar die Eintragung im Fürhungszeignis abwenden kann.

Auch wenn das Strafverfahren grundsätzlich nur für schwere Delikte oder Taten die eine Haftstrafe erwarten lassen zwingend einen Anwalt vorschreibt, gibt es wohl keinen anderen Fall im Strafrecht, wo ein spezialisierter Anwalt dem Mandanten so sehr helfen kann, wie beim Vorwurf des Erwerbs, Besitzes oder Verbreitens kinderpornografischer Schriften.

Es empfiehlt sich vor einer Aussage bei der Polizei unbedingt einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um verfahrensentscheidende Nachteile zu verhindern! In Strafverfahren muss der Anwalt vor einer Aussage immer zunächst Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, um dann das weitere Vorgehen mit dem Mandanten abstimmen und ggf. entscheiden zu können, ob und wie für den Mandanten weiter vorgegangen wird - immer mit Blick auf das bestmögliche Ergebnis. Eine gute Strafverteidigung setzt neben einem Höchstmaß an fachlicher Kompetenz vor allem ein besonderes persönliches Engagement und Erfahrung im Umgang mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht voraus. RA Stephens ist langjähriger Strafrechtler, der neben seiner Tätigkeit als Anwalt auch an der Universität Strafrecht unterrichtet und durch seine enge strafrechtliche Spezialisierung den Mandanten optimale Leistungen und eine bestmögliche strafrechtliche Vertretung garantieren kann. Unsere Kanzlei setzt sich vom ersten Tag der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für unsere Mandanten ein und erzielt dadurch regelmäßig außergewöhnlich gute Ergebnisse.

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