Die Reform des Sexualstrafrechts und die Gefahren

Mehr zum Thema: Strafrecht, Beschuldigter, Sexualstrafverfahren, Untersuchungshaft, Reform, Ermittlungsverfahren, Beschuldigte
4,4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
10

Die Reform des Sexualstrafrechts wird von Juristen stark kritisiert. Die Gefahr, Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren zu werden, dürfte sich erhöht haben.

Die Sexualstrafrechtsreform ist momentan ein häufiges Thema in der Presse. Die Kampagne „Nein heißt nein" mag mit dazu geführt haben, dass der Bundestag angebliche Strafbarkeitslücken schließen möchte. Hinzu kommt der Fall „Gina Lisa", der nahezu jedem Menschen mittlerweile durch die Medien bekannt sein dürfte.

Neufassung des § 179 StGB

Neben anderen Änderungen soll es eine Neufassung des § 179 StGB geben.

Alexandra Braun
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Tel: 06421-686165
Tel: 0163-2688570
Web: http://www.verteidigerin-braun.de
E-Mail:
Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht

§ 179 StGB soll nun lauten:

  1. Wer unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person

    1. aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands zum Widerstand unfähig ist,

    2. aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist oder

    3. im Fall ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet,

    sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder an sich von dieser Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Nummern 2 und 3 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

Problematisch ist: Was gilt als empfindliches Übel?

Besonders problematisch ist aus Sicht eines Strafverteidigers die dritte Alternative. Der Begriff des empfindlichen Übels entstammt dem Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB). Von der Rechtsprechung sind viele Dinge als empfindliches Übel angesehen worden, unter anderem die Drohung mit einer Selbsttötung. Auch die Drohung, eine Kündigung zu erhalten, kann ausreichend sein.

Zudem muss das vermeintliche Opfer ein solches Übel nur befürchten. Sprich, den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen aufgrund der Befürchtung, der Partner könne etwas Bestimmtes tun (z.B. Suizid) oder auch unterlassen (z.B. Beendigung geschäftlicher Beziehungen).

Häufig Beweisprobleme bei der Gruppe des empfindlichen Übels

Es liegt auf der Hand, dass hier erhebliche Beweisprobleme auftreten. Namenhafte Juristen sind der Ansicht, dass es keine Strafbarkeitslücken gibt und das die Sexualstrafrechtsreform den Schutz der Frauen nicht verbessern wird. Die Gefahr, Beschuldigter in einem Sexualstrafverfahren zu werden, dürfte sich indes massiv erhöht haben. Auch wenn am Ende eines solchen Verfahrens ein Freispruch stehen mag, sind die Belastungen für Beschuldigte erheblich. Es droht unter Umständen Untersuchungshaft, der Verlust des Arbeitsplatzes und gesellschaftliche Ächtung.

Schon allein aufgrund dieser – außerstrafrechtlichen – Konsequenzen sollte im Falle eines Ermittlungsverfahrens so schnell als möglich ein Strafverteidiger eingeschaltet werden.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Was ist alles Kinderpornografie im Sinne des § 184 b StGB?
Strafrecht Zur Unrecht der Vergewaltigung beschuldigt – und nun?
Strafrecht Der Begriff der sexuellen Handlung im Sexualstrafrecht