Die Bankuntreue bei pflichtwidriger Kreditvergabe

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Der Übergang von Risikogeschäft zur Straftat

Die sogenannte „Bankuntreue" ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Sie wird vielmehr anhand der „normalen" Untreue gemäß § 266 StGB geprüft.

Das klassische Beispiel der Bankuntreue ist die pflichtwidrige Kreditvergabe.

In den alltäglichen Fällen bekommt ein Kunde ein Darlehen, obwohl er eigentlich gar keinen Kredit hätten bekommen dürfen.

Das Hauptproblem dieser Bewilligung ist schnell ausgemacht: Wo hört das bloße Risikogeschäft auf und wo fängt das vorhersehbare, strafbare Verhalten an.

Pauschal und sehr vereinfacht bedeutet das für den Bankmitarbeiter, dass er den Sachverhalt so zu prüfen und entscheiden hat, als ob er sein eigenes Geld zur Verfügung stellt und dementsprechend hoch sein Interesse an der Rückzahlung und dem Gewinn ist. Gleiches gilt natürlich für die Führungsebene einer Bank.

Das Risiko der Kreditvergabe muss in einem ersten Schritt aufgrund von ausreichenden und geeigneten Unterlagen und Informationen realistisch eingeschätzt werden können, womit im zweiten Schritt dann ein vertretbares Modell, mit möglichst geringem Ausfallrisiko, ausgearbeitet und zugebilligt werden kann.

Da die Vergabe von Krediten schon an sich ein risikobehaftetes Geschäft darstellt, kann eine Pflichtverletzung nicht dann schon angenommen werden, wenn sich das Kreditrisiko realisiert und die Bank mit ihrer Rückzahlungsforderung ausfällt. Ganz simpel gesprochen: Berater und/oder Kunde haben sich verschätzt/zu hoch gepokert und der Kunde kann die Kreditraten und Zinsaufwand nicht zurückzahlen bzw. begleichen.

Die Grenzen und Pflichten des Kreditbearbeiters können zum Beispiel durch eine Betriebsvereinbarung oder andere interne Richtlinien festgelegt werden.

Geht man von dem einzelnen Bearbeiter weg und schaut sich eine ganze Filiale oder Bank an, so spielt die Vorschrift des § 18 Satz 1 KWG eine gewichtige Rolle. Danach müssen sich Kreditinstitute insbesondere bei Großkrediten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen legen lassen. Gleiches gilt für die von der BaFin erlassenen „Mindestanforderungen an das Risikomanagement" (MaRisk), die ebenfalls Vorgaben an das Verfahren der Kreditbearbeitung enthalten.

Eine mögliche Strafbarkeit kommt schnell in Betracht und bedarf einer sehr sorgfältigen Prüfung und Einzelfallbetrachtung. Der Konkurrenzdruck, welcher auf den Banken und Sparkassen lastet, sowie die steigende Insolvenzzahlen, zwingt die Entscheidungsträger zunehmend zu Kreditentscheidungen, deren Risiko sich im Zeitpunkt der Vergabe nur schwer einschätzen lässt.

Die mögliche Strafbarkeit muss sich nicht nur an dem Schaden messen lassen, sondern bedarf zudem stets die Einbeziehung der notwendigen unternehmerischen Initiative und Risikobereitschaft.