Die Anzeigepflicht des Notars und das Steuerstrafrecht

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Ein kleiner Überblick

Nicht selten kommt es vor, dass etwas in der GmbH oder AG passiert und das Finanzamt davon gerne Mitteilung hätte.

Die wichtigen Normen sind (für das Finanzamt) der § 17 EStG und (für den Notar) der § 54 EStDV.

54 EStDV bestimmt, dass Notare verpflichtet sind, dem nach § 20 AO zuständigen Finanzamt vor allem über die Gründung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kapitalgesellschaften oder die Verfügung über Anteile an Kapitalgesellschaften betreffende Urkunden jeweils eine beglaubigte Abschrift zu übersenden.

Die Absendung ist innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung oder Beglaubigung vorzunehmen und auf der Urkunde zu vermerken Dadurch wird sichergestellt dass die Finanzämter von Anteilsveräußerungen erfahren, da für diese Verkäufe gemäß § 15 Absatz 3 GmbHG die notarielle Form vorgeschrieben ist.

Nimmt man also an, dass eine Anteilsveräußerung stattgefunden hat, so kann durchaus unter der Berücksichtigung des § 3 Nr. 40 EStG und der Freibeträge eine erhebliche steuerrechtliche Änderung (der Einkommensteuer) in dem vorliegenden Jahr gegeben sein.

Im Zweifel wird das zuständige Finanzamt nach Erhalt der Mitteilung einen Abgleich mit Einkommensteuererklärung vornehmen.

Das Finanzamt kann also auf eine noch nicht festgesetzte Einkommensteuererklärung korrigierend einwirken.

Unmittelbar steht dann der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum.

Es ist jedoch fraglich wie es sich auswirkt, dass das Finanzamt vorab eine Mitteilung hinsichtlich der Veräußerung hatte und somit eine tatsächliche Steuerverkürzung verhindern kann. Normalerweise erfährt das Finanzamt immer erst nach der eigentlichen Veranlagung von Abweichungen oder Ungereimtheiten.

So lässt es sich durchaus hören, dass eine dem Steuerbürger zurechenbare Steuerverkürzung nicht   anzunehmen ist, wenn in der zuständigen Finanzbehörde die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärung erkannt und dennoch die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde.

Die Steuerverkürzung beruht aber nicht alleine auf der Handlung des Erklärenden, sondern vielmehr auch auf der fehlenden Handlung und Bearbeitung des Finanzamts.

Durch die pflichtgemäße Auswertung der Unterrichtung wäre die Steuer nicht verkürzt festgesetzt worden.

Gleichwohl bleibt die Strafbarkeit des Versuchs der Steuerhinterziehung.

Ob nun gar eine nur leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO in Betracht kommt, da alle Angaben durch die Mitteilung und der Steuererklärung bekannt sind, bleibt der Einzelfallprüfung vorbehalten. Eine „versuchte leichtfertige Steuerhinterziehung" wäre in jedem Fall straffrei.