Die Angst fliegt mit. Steuerhinterziehung, Scheinselbständigkeit und andere Probleme bei Ryanair

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Einsparungen a la StGB?

Die irische Billigfluglinie Ryanair steht (mal wieder) im Fokus deutscher Staatsanwaltschaften. An sechs deutschen Standorten wurden Geschäftsräume durchsucht. Durchsucht wurden, nach Berichten von diversen Zeitungen, die Geschäftsräume an den deutschen Standorten: Berlin-Schönefeld, Köln, Weeze, Frankfurt-Hahn, Bremen und Baden-Baden. Die Ermittlungen, welche angeblich schon seit mehreren Jahren laufen, beziehen sich auf ein Beschäftigungsmodell, mit dem Ryanair bislang einen großen Teil seiner Piloten beschäftigt hat. Es handelt sich um ein sogenanntes Contractor-Modell, bei dem Piloten aufgefordert werden, eine Art "Ich-AG" in Irland zu gründen. Diese vermittelt dann den Piloten über ein britisches Verleihunternehmen wie "Brookfield Aviation International Ltd." oder den Personaldienstleister "McGinley Aviation" an Ryanair. Eingesetzt werden sie dann bei Ryanair nach festen Plänen, bezahlt aber nur nach Flugzeiten. Die irische Airline spart auf diesem Wege wohl erhebliche Kosten. Diese Problematik besteht schon seit Jahren. So wurde im Jahr 2015 zum Beispiel bei einem Termin vor dem Arbeitsgericht in Wesel ein Vergleich zwischen Ryanair und einem ehemaligen Piloten geschlossen, welcher das Unternehmen unter anderem auf Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung verklagt hatte. Knackpunkt in dem Konflikt war schon damals die Frage, ob der Pilot als Arbeitnehmer von Ryanair oder aufgrund seines Vertrages mit dem Personalberater Brookfield Aviation als Selbstständiger beschäftigt war.

Die Scheinselbständigkeit kann als Verstoß gegen § 266 a StGB, also als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, verfolgt werden. Dies liegt daran, dass in diesen Fällen keine Beiträge zur Sozialversicherung oder Unfallversicherung bezahlt werden. Es handelt sind dabei um ein Strafverfahren, das in den meisten Fällen bei einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, auch Geldstrafen sind möglich, wenn die Summe der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (z.B. Krankenversicherung) nur gering ist. Die nachzuzahlenden Beiträge berechnen sich aus den Zahlungen, die an den Scheinselbstständigen bezahlt wurden. In den meisten Fällen bedeutet das den finanziellen Ruin für den Schuldner.

Bei Scheinselbstständigkeit und illegaler Beschäftigung kann auch eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegen. Bei einem wie dem vorliegenden behaupteten Konstrukt müsste man wohl von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung ausgehen. Darüber hinaus schuldet der vermeintliche Auftragnehmer gegebenenfalls die auf seinen bisherigen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG, während ein Vorsteuerabzug für den Auftragnehmer nicht mehr in Betracht kommt.

Piloten droht aber noch eine ganz andere Rechtsfolge, außer der Strafe oder etwaigen Nachzahlungen. Wer wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt wurde, dem kann die Verwaltungsbehörde die Zuverlässigkeitsbescheinigung gemäß § 7 LuftSiG versagen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.10.2015, Az. 6 S 24.15.

Ryanair erklärte in einem Statement, das Unternehmen selbst sei nicht von den Ermittlungen betroffen. Das Unternehmen verlange von allen angestellten und kontrahierten Piloten, ihre Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden zu erfüllen.