Der strafrechtliche Haftbefehl gem. § 112 StPO

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Der strafrechtliche Haftbefehl gem. § 112 StPO

Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft ist der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO. Ein Haftbefehl wird vom Richter am Amtsgericht erlassen. Hierfür ist in der Regel ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich. Lediglich bei Gefahr im Verzug oder wenn eine Staatsanwältin/ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, kann der Richter einen Haftbefehl von Amts wegen erlassen.

Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist zunächst, dass der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das bedeutet, dass nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat bzw. daran beteiligt gewesen ist. Dabei ist nicht die Prognose erforderlich, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, die Möglichkeit der Verurteilung genügt.

Daneben muss (mindestens) einer von drei so genannten Haftgründen vorliegen.

Erster im Gesetz genannter Haftgrund ist die Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Flüchtig ist ein Beschuldigter, wenn er z.B. durch die Aufgabe seiner Wohnung oder durch Absetzen in´s Ausland bewusst bewirkt, dass er für Ermittlungsbehörden und Gerichte unerreichbar und damit der zu erwartenden Strafvollstreckung entzogen ist. Dabei muss die Unerreichbarkeit für die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Straftat stehen. So ist beispielsweise ein Ausländer nicht flüchtig, wenn er sich in sein Heimatland zurück begibt, ohne dass dies im Zusammenhang mit der Straftat steht.

Der zweite im Gesetz genannte Haftgrund ist die Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die zunächst einfach klingende Definition der Fluchtgefahr lautet: Fluchtgefahr besteht, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Hier ist jedoch eine genaue Abwägung aller greifbaren Indizien notwendig. Als Gründe die für das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen kommen z.B. eine hohe Straferwartung für den Fall einer Verurteilung oder eine vorherige Flucht in Betracht.

Gegen die Fluchtgefahr können dagegen ein vorhandener Arbeitsplatz, ein fester Wohnsitz oder verwandtschaftliche Beziehungen vor Ort sprechen.

Der dritte normierte Haftgrund ist die Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Verdunkelungsgefahr besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten befürchten lässt, dass er auf Beweismittel wie z.B. Zeugen einwirkt, und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert oder verhindert. Die Bedrohung eines Zeugen begründet z.B. regelmäßig das Vorliegen von Verdunkelungsgefahr.

Letztlich darf die Anordnung der Untersuchungshaft auch bei Vorliegen von dringendem Tatverdacht und Haftgrund nicht unverhältnismäßig sein. Hierbei sind die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Beschuldigten gegen die Bedeutung der Strafsache und die Rechtsfolgenerwartung abzuwägen. Wird z.B. jemandem der erstmalige Diebstahl einer geringwertigen Sache (Wert unter 50,- EUR) vorgeworfen und hat er nunmehr seine Wohnung aufgegeben, wird sich trotz dringendem Tatverdacht und dem Haftgrund der „Flucht" nur schwer der Erlass eines Haftbefehls begründen lassen.

Für bestimmte, besonders schwere Delikte sieht § 112 Abs. 3 StPO für das Gericht die Möglichkeit vor, einen Haftbefehl zu erlassen, ohne dass einer der genannten Haftgründe besteht. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt demnach der dringende Tatverdacht. Dies widerspricht jedoch laut Bundesverfassungsgericht dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Daraus folgt, dass auch bei dem Verdacht hinsichtlich einer der dort genannten Straftaten (Bildung terroristischer Vereinigungen, Mord, Totschlag u.a.) das Vorliegen eines Haftgrundes zumindest abstrakt möglich sein muss, also nicht völlig ausgeschlossen sein darf.

Ist ein Haftbefehl bereits erlassen oder wird er bereits vollstreckt, so bestehen für den Betroffenen dennoch Möglichkeiten, die Untersuchungshaft zu vermeiden bzw. zu beenden. Während der Untersuchungshaft hat der Beschuldigte gemäß § 117 StPO jederzeit die Möglichkeit eine Haftprüfung zu beantragen.

Wenn die im Haftbefehl genannten Haftgründe zwischenzeitlich weggefallen sind, kann eine solche Haftprüfung zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Aber auch bei Fortbestehen der Haftgründe kann unter Umständen eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls erfolgen, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann. Namentlich kommen hier bestimmte Meldepflichten beim Gericht oder die Leistung einer angemessenen Sicherheit (Kaution) in Betracht. Da nach einer negativ beschiedenen Haftprüfung eine erneute Haftprüfung regelmäßig erst nach Ablauf von drei Monaten möglich ist, sollte ein entsprechender Antrag gut vorbereitet werden und nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen.

Dieses Risiko wird allerdings durch den zum 01.01.2010 in Kraft tretenden § 140 Abs. 1 Nr.4 StPO n.F. minimiert. Danach ist jedem Beschuldigten vom ersten Tag der Untersuchungshaft an durch den Ermittlungsrichter ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

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