Der Strafbefehl

Mehr zum Thema: Strafrecht, Strafbefehl, Kleinkriminalität, Einspruch, Anklage, Beweislage, Strafverfahren
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

was tun?

Insbesondere in den Fällen der Kleinkriminalität, wenn darüber hinaus die Sach- und Beweislage einfach oder der Beschuldigte geständig ist, wird die Staatsanwaltschaft, wenn sie eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, nicht Anklage beim zuständigen Gericht erheben, sondern den Erlass eines Strafbefehls beantragen, eine für den Beschuldigten kostengünstige und - weil es nicht zur Hauptverhandlung kommen muss - verhältnismäßig diskrete Erledigung des Strafverfahrens.

  • Den Erlass eines Strafbefehls kann sie beim Strafrichter oder beim Schöffengericht des örtlich zuständigen Amtsgerichts beantragen.
  • Im Strafbefehlsantrag muss die Staatsanwaltschaft wie in einer Anklage dem Gericht die Personalien des Angeschuldigten, den strafrechtlichen Vorwurf, den sie ihm gegenüber erhebt, das ermittelte Geschehen und die Beweismittel mitteilen. Außerdem muss sie einen konkreten Strafantrag stellen. Dieser geht normalerweise auf Verhängung einer Geldstrafe, bei Verkehrsstraftaten auf Anordnung eines Fahrverbots oder Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist bis zu zwei Jahren und darf ausnahmsweise, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, auf Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung gehen.

Der zuständige Amtsrichter hat nach Eingang eines solchen Strafbefehlsantrags wie folgt zu verfahren:

  • Hält er den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlass eines Strafbefehls ab. Entspricht der Strafbefehl seinen Vorstellungen, erlässt er ihn antragsgemäß. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er meint, ohne eine solche nicht entscheiden zu können, wenn er das Geschehen rechtlich anders beurteilt als die Staatsanwaltschaft oder wenn er eine andere Strafe als beantragt verhängen will.
  • Der erlassene Strafbefehl muss dem Angeschuldigten zugestellt werden, wobei er über die Möglichkeit des Einspruchs und die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung zu belehren ist.

Nach der Zustellung eines Strafbefehls ergibt sich folgendes:

  • Lässt der Angeschuldigte die Einspruchsfrist einfach verstreichen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht nun einem rechtskräftigen Strafurteil gleich. Die Staatsanwaltschaft wird die Strafvollstreckung einleiten.
  • Geht ein Einspruch verspätet bei Gericht ein, wird ihn das Gericht als unzulässig verwerfen.
  • Wird der Einspruch, der auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und auch zurückgenommen werden kann, rechtzeitig eingelegt, muss der Amtsrichter Hauptverhandlungstermin anberaumen, in dem sich der nunmehr Angeklagte durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen kann. Ist bei Beginn der Hauptverhandlung der Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, wird der Einspruch verworfen. Ansonsten führt das Gericht die Hauptverhandlung durch und erlässt ein Urteil, wobei nicht das Verschlechterungsverbot gilt. Gegen dieses Urteil sind die normalen Rechtsmittel (Berufung und Revision) zulässig.
Quelle. Nds.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Erledigterklärung der angeordneten Sicherungsverwahrung