Der Missbrauch auf dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen

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Strafrechtliche Aspekte

Das Geschäft der Aufkäufer von gebrauchten Lebensversicherungen und anderen kapitalgebundenen Vermögensanlagen, wie zum Beispiel Rentenversicherungen und Bausparverträgen, ist kein neues Geschäftsmodell.

Da Kapitallebensversicherungen meist eine lange Laufzeit haben, schafft es mehr als die Hälfte der Versicherten nicht, die Beiträge bis zum Ende zu bezahlen. Der Rückkaufswert ist bei Kapitallebensversicherungen, die noch keine 10 Jahre laufen, sehr niedrig und daher die Inhaber der Verträge einen erheblichen Verlust machen würden, besteht die Option, die laufende Versicherung direkt zu verkaufen.

Es entsteht ein Zweitmarkt für Lebensversicherungen.

Der Käufer führt die Beiträge bis zur Fälligkeit fort und streicht am Ende die Ablaufleistung ein.

Der Vertrieb von Altpolicen über geschlossene Fonds dagegen ist mittlerweile eingestellt.

Der Verkauf der Lebensversicherung auf dem Zweitmarkt ist eine gute Alternative zur vorzeitigen Kündigung. Die Möglichkeiten diesen unübersichtlichen Markt zu missbrauchen sind jedoch enorm.

Ein bekanntes Beispiel stellt die S&K Sachwert AG dar. S&K hat die Versicherungen an die Versicherungsgesellschaft zurückgegeben und den Rückkaufswert von der Versicherungsgesellschaft kassiert. Den Verkäufern wurde ein Teil ausgezahlt und der Rest in Raten zurückgeführt (so zumindest der Plan) wobei teilweise die doppelte Höhe in Aussicht gestellt wurde. Sehr oft geht aber wohl „der Rest" als „verdeckte Provision" drauf. Es gibt also im Zweifel keinen Rest mehr. Um trotzdem eine Ratenzahlung zu suggerieren, muss ein ein Schneeballsystem implementiert werden.

Die Käufer nehmen das Geld von Neukunden, um die ausstehenden Raten zu bezahlen.

Neben dem damit offensichtlichen Vorwurf des Betruges und der Untreue fristet ein weiterer strafrechtlicher Aspekt ein Schattendasein: § 54 KWG.

Nach § 54 KWG macht sich derjenige strafbar, wer verbotene Geschäfte betreibt.

Hier sind insbesondere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 gemeint.

Der Tatbestand des Einlagengeschäfts kommt in Betracht, wenn der „Kaufpreis" erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt werden soll und der vermeintliche Kaufvertrag sich als Angebot für eine Geldanlage darstellt.

Der gewerbsmäßige Ankauf von Lebensversicherungen bedarf daher als Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG der Erlaubnis der BaFin gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG, wenn dem Kauf zugrunde liegt, dass die Lebensversicherung gekündigt und der Rückkaufswert realisiert wird (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. Dezember 2014 – 14 W 2263/14).

Aus zivilrichtlicher Sicht kann der Verkäufer gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG Schadensersatz verlangen. Ob dann aber noch „etwas zu holen" ist, darf bezweifelt werden.