Der Hafturlaub

Mehr zum Thema: Strafrecht, Haft, Urlaub, Resozialisierung, Straftat, Antrag
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Früher Anfang der Resozialisierung oder zu frühe Möglichkeit der neuen Straftat

Strafvollzug ist seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 Ländersache. Jetzt streiten die Justizminister der Länder über Hafterleichterungen von Straftätern, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Ein Musterentwurf von zehn Bundesländern sieht, auch um den föderalen Flickenteppich zu begrenzen, nun bereits nach fünf Jahren (und nicht wie bisher nach zehn Jahren; Bayern: zwölf Jahre) Hafturlaub von bis zu 21 Tagen vor (sog. Langzeitausgang).

Ebenso wie der „Warnschussarrest“ für Jugendliche wird auch dieses Thema heiß diskutiert.

Die Bild-Zeitung titelt mit “Aufstand gegen Knasturlaub für Mörder”.

Ganz so einfach ist das natürlich nicht.

Ob nun ein Antrag, nach fünf, zehn oder zwölf Jahren, auf Hafturlaub gestellt werden kann, macht dann kein Unterschied, wenn der Antragsteller nicht für einen Freigang geeignet ist.

Es entsteht kein automatischer Anspruch auf Freigang nach fünf Jahren.

Lediglich die Frist zu einem Antrag wird nach vorne gelegt.

Laut dem Spiegel hält Stefan König die Ablehnung der Novelle für "bedauerlich." Der Vorsitzende des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. "Es gibt ein Recht auf Resozialisierung auch für Lebenslängliche".

"Wenn diese Häftlinge den letzten Kontakt zur Außenwelt verlieren, produzieren wir damit eher eine Gefahr, als dass wir sie verhindern." Hafturlaub nach fünf Jahren könne so auch bedeuten, die Rückfallquote von Lebenslänglichen nach ihrer Entlassung zu senken.

Das die Entscheidung eine sehr komplizierte und individuelle ist, bestätigt auch Herr Kreisel.

"In etwa der Hälfte der Fälle gewähren wir überhaupt keinen Hafturlaub", sagt Michael Kreisel, Direktor der Justizvollzugsanstalt im thüringischen Tonna.

"Im Durchschnitt nehmen die Häftlinge zwei Tage Urlaub im Monat, je näher die Entlassung rückt, desto mehr Tage genehmigen wir am Stück."

Wie immer kann eine solche Entscheidung auch von Ihrer guten Seite betrachtet und diese hinterfragt werden.

Oberstes Ziel sollte neben der Strafe für seine Taten, die Resozialisierung des Täters sein. Das dies jedoch nicht auf Kosten der Allgemeinheit passieren soll steht außer Frage. Es ist aber davon auszugehen, dass die Prüfung des Häftlings nach fünf Jahre, keine schlechtere und ungenauere sein wird, als eine Prüfung nach zehn Jahren.

Ein einfaches Nein oder Ja ist auch in diesem Fall nicht angebracht.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Beschuldigter im Strafverfahren - Was ist im Dialog mit der Polizei zu beachten?