Der Fall Hoeneß

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Klarstellungen zu den Folgen einer Selbstanzeige

Der Fall Hoeneß schlägt zurzeit hohe Wellen in den Medien. Hierbei werden in der Presseberichterstattung vor allem zu den Voraussetzungen und Folgen einer Selbstanzeige nicht immer zutreffende Aussagen getroffen.

Eine Klarstellung:

Christian Fuchs
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Muss der Selbstanzeigende eine öffentliche Prangerwirkung befürchten?

Derjenige, der eine Selbstanzeige abgibt, muss keine öffentliche Zurschaustellung wie im Fall Hoeneß oder Zumwinkel befürchten. Die beteiligten Behörden dürfen keine Auskünfte geben. Das Steuerverfahren bleibt wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) eine Sache zwischen den betroffenen Finanzämtern und dem Steuerpflichtigen. Nach einer Selbstanzeige wird zudem ein Strafverfahren eingeleitet, in dem die Wirksamkeit der Selbstanzeige überprüft wird. Auch hier wird nicht öffentlich ermittelt. Das ändert sich erst dann, wenn eine Hauptverhandlung durchgeführt wird. Eine solche findet aber bei wirksamen Selbstanzeigen nicht statt.

Wollen die Behörden eine öffentliche Diskussion über einzelne Steuerhinterzieher?

Die Ermittlungsbehörden (Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft, Buß- und Strafsachenstelle) haben  in der Regel kein Interesse an einer öffentlichen Medienhatz, da dies die Bereitschaft zur Abgabe von Selbstanzeigen in der Bevölkerung verringert. Die Bereitschaft zur Selbstanzeige soll aber möglichst hoch bleiben, da diese finanzielle Mehreinnahmen für den Staat mit sich bringt. Dies ist im Übrigen auch der Grund, wieso es die Selbstanzeige überhaupt gibt. Der Gesetzgeber hat sich mit der Schaffung der Selbstanzeigemöglichkeit klar positioniert und den Strafanspruch gegenüber den Steuermehreinnahmen zurücktreten lassen.

Wieso ist es dann bei Herrn Hoeneß oder bei Herrn Zumwinkel anders gelaufen?

Hier muss man unterscheiden. Bei Herrn Zumwinkel gab es keine Selbstanzeige, sondern ein von staatlicher Seite initiiertes Strafverfahren. Auch dort hat die öffentliche Verhaftung für reichlich Kritik in juristischen Fachkreisen gesorgt. Bei Herrn Hoeneß hat der Focus einen Informanten gehabt. Wer dies ist, wird aus Gründen des Quellenschutzes nicht mitgeteilt. Sollte es sich um jemanden aus der Sphäre der Finanzbehörden oder Staatsanwaltschaft handelt, so hätte eine solche Informationsweitergabe erhebliche persönliche Konsequenzen. Denkbar ist aber auch, dass es jemanden gab, der die offensichtlich durchgeführte Durchsuchung im Haus von Herrn Hoeneß beobachtet hat.

Kommt es nach Selbstanzeigen immer zu Durchsuchungen?

Nein. Durchsuchungen stellen die absolute Ausnahme dar. Eine Durchsuchung muss das Ziel haben Beweismittel für ein Strafverfahren zu finden. Wenn eine vollständige Selbstanzeige abgegeben worden ist, so werden diese „Informationen" aber schon in der Selbstanzeige direkt mitgeteilt. Eine Durchsuchung ergibt daher nur in Fällen Sinn, in denen es einen begründeten Verdacht gibt, dass es noch weitere verschwiegene Tatsachen gibt, die es aufzudecken gilt. Für einen solchen Verdacht muss die ermittelnde Behörde aber natürlich Anhaltspunkte haben. Denkbar wäre eine Durchsuchung z.B. in einem Fall, in dem ein schweizerisches Konto per Selbstanzeige nacherklärt wird, die Steuerfahndung aber Hinweise hat, dass es auch ein Konto in Luxemburg oder woanders gibt. Eine nicht vollständige Selbstanzeige ist nach der Rechtsprechung unwirksam, so dass dann eine Strafverfolgung für alle Konten (auch das in der Schweiz) möglich ist.

Sollte eine Selbstanzeige abgegeben werden, wenn die Tat vielleicht schon bekannt ist?

In einigen Medienberichten wird vermutet, die Selbstanzeige von Herrn Hoeneß stehe im Zusammenhang mit einem Bericht des Stern aus dem Januar 2013, in dem von einem hochrangigen Funktionär aus der Bundesliga berichtet wurde, der ein Schwarzgeldkonto in der Schweiz habe. In Folge dessen wurde bspw. bei der Fernsehtalkrunde „Günther Jauch" am 21.04.2013 diskutiert, ob dann die Selbstanzeige wegen Tatentdeckung gesperrt sei. Die „Welt" berichtete, bei einer Tatentdeckung habe die Selbstanzeige keine strafmildernde Wirkung mehr. Dies ist unzutreffend. Eine Selbstanzeige hat stets strafmildernde Wirkung, insbesondere dann, wenn Sie nicht mehr wirksam abgegeben wurde. Ist die Selbstanzeige wirksam, führt sie zur Strafaufhebung. Ist sie unwirksam, kommt ihr erhebliche strafmildernde Wirkung zu. Die Selbstanzeige ist hinsichtlich der Strafmilderung aus meiner Sicht deutlich höher als ein Geständnis zu bewerten, da Sie nicht nur bereits ermittelte Tatsachen bestätigt, sondern den Behörden oft erst das Mittel verschafft, die richtigen Steuern festzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist eine Selbstanzeige oft auch sinnvoll, wenn die Tat schon entdeckt ist. Dies gilt erst recht, wenn man nicht weiß, ob die Tat schon entdeckt ist, man aber z.B. damit rechnet, auf einer der angekauften Steuer-CDs genannt zu sein.

Ist Abwarten noch sinnvoll?

Viele Steuerflüchtige haben in den letzten Jahren Steueramnestien kommen und gehen sehen, ohne ihre Konten im Ausland zu deklarieren. Bei vielen ist nichts passiert. Dennoch kann aus anwaltlicher Sicht ein weiteres Abwarten nicht angeraten werden. Der Fahndungsdruck steigt. Die Steuerhinterziehung und die personelle Ausstattung der Steuerfahndungen wird bei der kommenden Bundestagswahl sicher auch ein Thema werden. Vermeintlich sichere Häfen wie Luxemburg haben sich bereit erklärt, demnächst (Luxemburg ab 1.1.2015) einen automatischen Informationsaustausch einzuführen. Dann werden automatisch – also ohne Anfrage aus Deutschland – Informationen über Konten an die deutschen Finanzbehörden weitergegeben. Die Ermittlungen der Süddeutschen Zeitung und des NDR in Sachen Steueroasen (Offshore Leaks) haben die öffentliche Wahrnehmung auf das Thema Steuerhinterziehung gelenkt. Einige schweizerische Banken (Credit Suisse) haben angekündigt, Ihren Kunden Ultimaten zu stellen, um die Versteuerung im Heimatland nachzuweisen. Vielen wird also gar nichts anderes übrig bleiben, als eine Selbstanzeige abzugeben. Geraten werden kann nahezu allen dazu. Die Möglichkeit der Selbstanzeige sollte genutzt werden, so lange man noch selbst die Zügel in der Hand hält.

Bei Fragen rund um die Selbstanzeige stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Christian Fuchs

Rechtsanwalt
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