Das Urheberstrafrecht

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Das Urhebergesetz normiert in den §§ 106, 107, 108 und 108b UrhG vier Straftatbestände.

Geschütztes Rechtsgut in § 106 UrhG ist das Verwertungsrecht des Urhebers, seines Rechtsnachfolgers oder die von ihnen eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte (§§ 15-17, 19-22 UrhG).

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist in § 107 UrhG geschützt.

§ 108 UrhG schützt das Verwertungsrecht der Inhaber verwandter Schutzrechte (§§ 70ff. UrhG)

§ 108b UrhG stellt die Umgehung von Schutzvorrichtungen urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe.

§ 109 UrhG sieht ein Strafantragserfordernis für Taten nach §§ 106- 108 UrhG und § 108b UrhG voraus. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten halten.

Strafantragsberechtigt ist nach § 77 StGB der Verletzte. Im Fall des § 106 UrhG wäre dies der Urheber selbst oder ein zur Nutzung Berechtigter.