Darf der Staat das Surfen seiner Bürger überwachen?

Mehr zum Thema: Strafrecht, Surfverhalten, Telefonüberwachung, Surfen, Internetüberwachung, Bürger
4,8 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Telefonüberwachung war gestern - heute überwachen die Behörden das Internet

Nicht nur Geheimdienste, unverfänglich Nachrichtendienste genannt, überwachen das Surfverhalten Ihrer eigenen oder auch anderer Staaten Bürger.

Nein, auch nationale Ermittlungsbehörden, also Staatsanwaltschaft und Polizei hören nicht nur Telefonate ab und lesen E-Mails mit, sondern man überwacht auch das komplette Surfverhalten von Bürgern im Internet. Die Überwachung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der §§ 100a und 100b StPO vorliegen, wenn also der Beschuldigte einer dort so genannten Katalogstraftaten verdächtig ist - z.B. bei Drogendelikten oder organisiertem Verbrechen - und ein Gericht die Überwachung angeordnet hat.

Willy Burgmer
Partner
seit 2012
Rechtsanwalt
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: http://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Baurecht, Datenschutzrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 6 Std. Stunden

Auf präventive Auswertung des Surfverhaltens

Was für die so genannte Telefonüberwachung (TKÜ) schon lange praktiziert wird, hat also auch für das Surfen im Internet Einzug gehalten. Der gesamte Internetverkehr des Beschuldigten, also sein komplettes Surfverhalten mit Down- und Uploads kann nicht nur technisch abgerufen werden, sondern kann für die Strafverfolgung, ggf. sogar präventiv, ausgewertet und mit bereits vorliegenden Erkenntnissen gerastert werden.

Das Ganze ist in der Wissenschaft, Literatur und Rechtsprechung nicht unumstritten, wurde jetzt aber im Zusammenhang mit dem ungeklärten Mordfall Maria B. von einer großen Strafkammer des Landgerichts Ellwangen mit Beschluss vom 28.05.2013 bestätigt.

Gerade für Strafverteidiger eine Fundgrube von Knackpunkten. Wobei man sich durchaus auch der Zustimmung kritischer Mahner (vgl. etwa Braun, juris PR 12/2013, 252 ff.) und künftiger restriktiver Rechtsprechung gewiss sein darf.

Eingriff geht tiefer als bei Telefonüberwachung

Wichtig aber ist: Beschuldigte sollten wissen, dass die Surfüberwachung (SKÜ) nicht etwa ein Weniger (Braun a.a.O. S. 254) gegenüber der Telefonüberwachung (TKÜ) ist, sondern möglicherweise einen noch viel tiefergehenden Eingriff in die Rechte des Beschuldigten darstellt. Dieser Eingriff muss schnellstmöglich durch das Bundesverfassungsgericht analysiert und Recht und Gesetz zugeordnet werden.

Deshalb: Gehen Sie zum Strafverteidiger oder zur Strafverteidigerin Ihres Vertrauens, bevor Sie einer Überwachungsmaßnahme der Strafverfolgungsbehörde vertrauen!

Man wird ja noch fragen dürfen!
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.