Bußgeldverfahren - 1

Mehr zum Thema: Strafrecht, Bußgelverfahren, Bußgeldbescheid, Verwaltungsbehörde, Einspruch, Zustellung
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Ablauf eines Bußgeldverfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

Gegen einen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde kann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, kann der Einspruch noch bis zum Ablauf des nächsten Werktages eingelegt werden. Bei Fristversäumung kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angebracht werden. Der Einspruch kann auf einzelne Taten oder bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Zuständig für eine Entscheidung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.

Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig. Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst unwirksam eingelegt worden, so verwirft ihn die Behörde als unzulässig. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen sowie von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse verlangen.

Dem Betroffenen kann Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will. Wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht als unzulässig verwirft oder zurücknimmt, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht.

Auch das Gericht kann den Einspruch als unzulässig verwerfen, soweit dies von der Verwaltungsbehörde verabsäumt worden ist. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Hält das Gericht eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich, so kann es durch Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach förmlicher Zustellung eines entsprechenden Hinweises widersprechen. Der Widerspruch bedarf keiner besonderen Form und kann auch unter Bedingungen erteilt werden. Bei Fristversäumung kann gegen den Beschluss innerhalb von einer Woche nach dessen Zustellung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angebracht werden. Ansonsten kann gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde zulässig sein.