Brandstiftung

Mehr zum Thema: Strafrecht, Brandstiftung, Sachbeschädigung, Täter, Eigentümer, Gegenstände
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Nachfolgend befasst sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski aus München mit den Brandstiftungsdelikten

Bei der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB handelt es sich um eine spezielle Form der Sachbeschädigung, d. h. der Eigentümer ist nicht tätertauglich. Auch ein Dritter macht sich nicht wegen Brandstiftung strafbar, sofern eine rechtfertigende Einwilligung des Eigentümers vorliegt. Herrenlose Gegenstände sind keine geeigneten Tatobjekte.

Bei der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a StGB kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. § 306 a Abs. 1 StGB schützt Objekte, in denen sich typischerweise Menschen aufhalten. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die abstrakte Gefährlichkeitsvermutung kann aber widerlegt werden, wenn sich der Täter glaubhaft vergewissert hat, dass eine konkrete Gefährdung von Menschenleben ausgeschlossen ist. Dies wird bei mehrräumigen Objekten regelmäßig nicht möglich sein. Entsprechende Einlassungen werden durch die Gerichte daher als unbeachtliche Schutzbehauptungen gewertet.  § 306 a Abs. 2 StGB verweist auf die Tatobjekte nach § 306 StGB und setzt zudem eine konkrete Gesundheitsgefährdung voraus.

Die Brandstiftungsdelikte in den §§ 306 b und c enthalten unterschiedliche Qualifikationstypen. § 306 d befasst sich mit vier Fahrlässigkeitsvarianten. Beim Herbeiführen einer Brandgefahr gemäß § 306 e StGB wird eine Vorstufe der Brandstiftung unter Strafe gestellt. Jedoch allein die Ausführung einer der beispielhaft aufgezählten Handlungen führt selbst bei abstrakter Gefährlichkeit noch nicht zur Tatbestandsverwirklichung, es sein denn, dass eine nahe liegende Gefahr für eine Brandentstehung vorliegt.

Bei den Brandstiftungsdelikten kommt als Tathandlung neben dem in Brand setzen auch eine Zerstörung durch Brandlegung in Betracht. Ein Gegenstand ist in Brand gesetzt, wenn nicht unerheblich er vom Feuer ergriffen ist und selbständig brennt. Eine Zerstörung durch Brandlegung ist gegeben, wenn es zwar nicht zu einem offenen Feuer gekommen ist, das eingesetzte Brandmittel aber gleichwohl zu einer nicht unwesentlichen Funktionsaufhebung des Tatobjekts geführt hat. Erfasst werden insoweit auch die Einwirkungen durch Löschmittel.

Die Zweckbestimmung eines zur Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes kann durch seine tatsächlichen Bewohner aufgehoben werden. Es ist unerheblich, wenn das Tatobjekt für den Fall des Fehlschlagens wieder bewohnt werden soll. Der Täter kann jedoch eine Entwidmung nicht mit Wirkung für Familienmitglieder oder andere Bewohner ohne deren Kenntnis vornehmen. Bei gemischt genutzten Gebäuden kommt auf die Art der Verbindung an. Ein gemeinsames Dach ist für sich genommen nicht ausreichend, wohl aber ein gemeinsames Treppenhaus.