Blutentnahme Verwertungsverbot

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Cannabiskonsum

Verwertungsverbot einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Der Sachverhalt
Das OLG hat in seinem Beschluss vom 16.08.2010, Az.: 1 SsBs 2/10 entschieden, dass eine Blutprobe, die an einem Werktag um 15:40 Uhr nur auf polizeiliche Anordnung hin abgenommen worden ist, ohne dass Gefahr in Verzug bestand, zu Beweiszwecken verwertbar ist.

Janine-Daniela Wagner
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Die betroffene Person nahm im vorliegenden Fall am 13.11.2009 unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis stehend, am öffentlichen Straßenverkehr teil.
Er war auf dem Weg zu einer Polizeiinspektion, von wo er einen Bekannten abholen wollte. Der auf der Dienststelle anwesende Polizeibeamte gewann dabei den Eindruck, dass der Betroffene unter Drogeneinfluss stand.

Der Beamte fragte den Betroffenen sodann, wie er zu der Polizeiinspektion Germersheim gelangt sei. Dieser erwiderte, dass er mit dem Auto gefahren sei.

Infolge dessen belehrte ihn der Polizeibeamte als Beschuldigten und setzte seine Befragung fort.
Der Betroffene führte nach einiger Zeit einen Drogentest durch. Dieser ergab ein positives Ergebnis.

Der Beamte ordnete sodann wegen Gefahr in Verzug ein Blutprobe an, die dem Beschuldigten um 15:40 Uhr entnommen worden ist und einen THC-Wert von 18,7 ng/ml ergab.
Dieser Wert deutet auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum hin.

Die Entscheidung
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 500,00 EUR verurteilt und ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt.

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte, dass die entnommene Blutprobe einem Beweisverwertungsverbot unterläge, weil der Polizeibeamte für die Anordnung der Blutentnahme nach § 81 a StPO nicht zuständig gewesen sei, da keine Gefahr in Verzug vorgelegen habe.

Wie es dann weiter ging...
Das Gericht führt hier aus, dass es nicht von vornherein unmöglich gewesen wäre, an einem Werktag zur Kernarbeitszeit (14:55-15:40 Uhr) beim Amtsgericht Germersheim den zuständigen Richter telefonisch zu erreichen und diesen mit der Sache zu befassen.

Dass im vorliegenden Fall gegen den Richtervorbehalt verstoßen wurde, führt jedoch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Begründet wird dies mit der vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, welche für eine Verwertbarkeit spricht.

Zu berücksichtigen ist, dass hier dem Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die Blutentnahme nur als relativ geringfügiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit gegenüber steht. Außerdem handle es sich bei § 81a StPO nur um einen einfachgesetzlichen und nicht um einen verfassungsrechtlich geregelten Richtervorbehalt.
Auch die fehlende Dokumentation der Gründe für die Eilanordnung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Insofern blieb es bei der Verwertbarkeit der unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a StPO gewonnenen Blutprobe.