Betäubungsmittel: Handeltreiben und Eigenkonsum

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Strafbarkeit im Zusammenhang mit Drogen

Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Der Begriff des Handeltreibens wird sehr weit ausgelegt und fasst alle Teilakte vom Erwerb bis zum Absatz zu einer Bewertungseinheit zusammen. Anders als beim Erwerb zum Eigenverbrauch verbleibt für eine Versuchsstrafbarkeit nur wenig Raum. Sobald die nicht geringe Menge überschritten ist, liegt ein Verbrechen vor, das mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Die Grenzwerte für eine nicht geringe Menge werden von der Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Wirkungsweise, Beschaffenheit und Gefährlichkeit unterschiedlich bestimmt. Wird mit verschiedenen Betäubungsmitteln Handel getrieben, ist die Gesamtmenge der Wirkstoffe maßgeblich.

Hat der Täter Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben und verwendet er später einen Teil zum Eigenkonsum, so wird dennoch die Gesamtmenge vom Tatbestand des Handeltreibens erfasst. Anders verhält es sich, wenn bereits vor dem Erwerb ein Teil zum Handeltreiben und ein Teil zum Eigenverbrauch bestimmt waren. Dann kommt es auf die Einzelmengen an.

Wird mit der Gesamtmenge die nicht geringe Menge nicht überschritten, so liegt unerlaubtes Handeltreiben in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb vor. Wenn die Eigenverbrauchsmenge den Grenzwert der nicht geringen Menge übersteigt und die Handelsmenge darunter liegt, so liegt unerlaubtes Handeltreiben in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von vor. In beiden Fällen ist kein Verbrechenstatbestand eröffnet.

Überschreitet sowohl die Handelsmenge als auch die Eigenverbrauchsmenge den Grenzwert, ist von Handeltreiben in Tateinheit mit Besitz jeweils in nicht geringer Menge auszugehen. Liegt die Eigenverbrauchsmenge unter der nicht geringen Menge, während die Handelsmenge den Grenzwert überschreitet, liegt ein Handeltreiben in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb vor. Erreichen Handels- und Eigenverbrauchsmenge nur in der Summe den Grenzwert, ist von Besitz in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben auszugehen. Bei allen Varianten ist ein Verbrechenstatbestand erfüllt.

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