Besitz von Kinderpornographie durch Aufrufen und Betrachten ohne manuelle Speicherung - § 184 b StGB
Mehr zum Thema: Strafrecht, KinderpornographieDas Amtsgericht Hamburg-Harburg hatte u.a. festgestellt:
Besitz von Kinderpornographie durch Aufrufen und Betrachten ohne manuelle Speicherung - § 184 b StGB
Der 2. Strafsenat hat mit seinem aktuellen Urteil vom 15.02.2010, Aktenzeichen 2 - 27/09 (REV), 2 -27/09 - 1 Ss86/09 die Rechtsprechung zu § 184b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie weiter verschärft.
Ursprünglich wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Hamburg-Harburg freigesprochen.
seit 2010
68165 Mannheim
Tel: 0621 - 1 22 22 75
Tel: : 0176 - 255 99 700
Web: http://www.strafverteidiger-lindberg.de
E-Mail:
Der Angeklagte sah sich an 16 verschiedenen Tagen auf dem Bildschirm seines Computers online mindestens 18 Bilddateien und eine Videodatei mit kinderpornographischen Inhalt an. Weiter hatte der Angeklagte zum einen im Internet gezielt nach einschlägigem Material gesucht und zum anderen unaufgerfordert Mails mit links auf Seiten mit kinderpornographischem Inhalt oder Lockangebote für "free tours" auf Seiten mit kinderpornographischem Inhalt empfangen, wobei er das übermittelte Material betrachtete. Regelmäßig vergrößerte er kleine Vorschaubilder durch Anklicken. Die Dateien wurden automatisch im Cache-Verzeichnis bzw. Internet-Cache des von ihm genutzen PC abgelegt und waren für den Angeklagten jederzeit abrufbar. Diese Umstände waren dem Angeklagten nicht bewusst. Darüber hinaus nahm der Angeklagte keine besondere Speicherung der betrachteten Dateien vor.
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg sprach den Angeklagten nun zunächst frei. Es hat den Nachweis als nicht erbringbar erachtet, dass der Angeklagte schon bei Aufruf der Bild- sowie Videodateien eine Speicherung geplant und um eine Existenz sowie Funktion des Internet-Cache gewusst haben.
Gegen dieses Urtei ging die Staatsanwaltschaft Hamburg in Revision.
OLG Hamburg - Schon bewusstes und gewolltes Aufrufen ist Besitzverschaffung:
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg hob das Urteil des Amtsgericht Hamburg-Harburg auf die Revision der Staatsanwaltschaft auf.
Das OLG Hamburg geht davon aus, dass der durchschnittlich erfahrene Internetnutzer die Existenz und Funktion des Internet-Cache kennt.
Bereits zuvor war in der Rechtsprechung überwiegend anerkannt, dass die Besitzverschaffung von Kinderpornographie gegeben ist, wenn Wissen und Wollen des Internetnutzers die mit dem Aufruf verbundene automatische Abspeicherung im Internet-Cache umfassen ( so z.B.: BGH in NStZ 2007, 95 ). Demgegenüber hatte sich aus Sicht des OLG Hamburg für die hier vorliegende Konstellation des bloßen Aufrufes zwecks Betrachtens mit Herunterladung der Datei in den Arbeitsspeicher ohne weitergehenden Speicherungsvorsatz keine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet ( vgl. etwa: OLG Schleswig in NStZ-RR 2007, 41; Fischer StGB, 57. Aufl. § 184b Rdnr. 21 b ).
Vorliegend hat das OLG Hamburg nun entschieden, dass sich der Nutzer schon durch das bewusste und gewollte Aufrufen und damit verbundene Herunterladen von Dateien aus dem Internet in den Arbeitsspeicher seines Computers Besitz an diesen Dateien verschafft.
Nicht erforderlich zur objektiven und subjektiven Tatbestandserfüllung sind ein Plan, die Datei manuell abzuspeichern oder ein Wissen um die automatische Abspeicherung der Datei im Internet-Cache.
Es zeigt sich erneut, dass im Rahmen der Strafverteidigung bei dem Vorwurf Besitz von Kinderpornographie eine exakte Kenntnis der aktuellen Rechtsprechungsentwicklung hilfreich ist.
Wenn es nicht um den lobenswerten Vorstoß gegen Kinderpornographie, sondern um eine banale Sache ginge, wäre der Besitzbegriff nicht so definiert worden.
Strafrecht Verbreiten kinderpornographischer Schriften