Besitz von Kinderpornographie - Neue Entscheidung zur DNA Speicherung bei § 184b StGB

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Besitz von Kinderpornographie - Neue Entscheidung zur DNA Speicherung bei § 184b StGB

Strafverfahren wegen § 184b StGB: LG Darmstadt hebt Speicher-Beschluss des AG Darmstadt auf

Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nehmen auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges eine Sonderstellung ein. Bereits in seinen übrigen Beiträgen hatte der Autor immer wieder darauf hingewiesen, wie wichtig die genaue Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung für die Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB ist.

Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Darmstadt hatte sich in einem aktuellen Beschluss vom 28.03.2011 ( Az. : 3 Qs 152/11 ) mit den Anforderungen an das Vorliegen einer "Wiederholungsgefahr" nach einer Verurteilung wegen Besitzes und Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften zu befassen.

Steffen Lindberg
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Im Ergebnis war die Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung zulässig und begründet.

Das LG Darmstadt stellte fest, dass die Anordnung einer DNA Identitätsfeststellung nach § 81g Abs 4 iVm Abs. 1 StPO voraussetzt, dass der Betroffene wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt wurde ( sogen. Anlasstat ) und, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Tat von erheblicher Bedeutung zu führen sind ( "Wiederholungsgefahr") für die das DNA Muster einen Aufklärungsansatz für einen Spurenabgleich bieten kann ( vgl. auch BVerfG, NStZ 2001, 328 ff. ).

Im vorliegenden Fall war zwar nach Auffassung der betreffenden Kammer des LG Darmstadt eine "Anlasstat" im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO durch eine Verurteilung wegen Besitzes und Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften iSd. § 184b StGB gegeben. Die Voraussetzungen für eine "Wiederholungsgefahr" lagen indes im konkreten Fall aus Sicht des Landgerichts nicht vor.

Die Prognose, ob es zu künftigen Strafverfahren gegen den Betroffenen kommen wird, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles, die sich aus Art oder Ausführung der Taten, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse ergeben können, durch das Gericht konkret festzustellen. Eine negative Prognose darf aber nicht in abstrakter Weise alleine deswegen vorgenommen werden, weil der Betroffene wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt wurde. Es hat vielmehr eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen. Diese führte vorliegend dazu, dass die Voraussetzungen für eine DNA Speicherung nicht vorlagen. So lagen die Taten geraume Zeit zurück, es handelte sich um relativ wenig kinderpornographische Dateien, diese befanden sich zudem unter zahlreichen Dateien der Erwachsenenpornographie, es gab nur eine strafrechtliche Vorbelastung und eine therapetische Maßnahme wurde absolviert.

In der Folge war im konkreten Fall der vorherige Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben.

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