Besitz von Kinderpornographie: Mangas, Comics, fiktive Darstellungen
Mehr zum Thema: Strafrecht, Kinderpornographie, Jugendpornographie, Manga, Comic, § 184bVerteidigung und Sonderfälle bei Strafverfahren wegen § 184b StGB
Die Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB, also wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, nimmt nach Auffassung des Autors auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges eine Sonderstellung ein. Bereits der Tatvorwurf für sich genommen – unabhängig davon, ob berechtigt oder unzutreffend erhoben – hat oft eine stigmatisierende Wirkung. Es drohen daher neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen auch solche auf persönlicher oder sozialer Ebene.
Für eine effektive Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB ist daher neben Fachkenntnis und Erfahrung im Umgang mit solchen Verfahren auch das Bewusstsein über die übrigen Problemfelder, wie etwa im beruflichen oder dem familiären Sektor erforderlich.
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In mehreren Fachbeiträgen hat der Verfasser bereits zu zahlreichen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Strafverteidigung bei § 184b StGB Stellung genommen.
Nachfolgend soll auf einige Sonderkonstellationen eingegangen werden.
Ist es auch strafbar, pornographische Bilder von Jugendlichen zu besitzen oder zu verbreiten?
Eindeutig ja! Während § 184b Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie unter Strafe stellt, ist dies in § 184c StGB für den Bereich der Jugendpornographie geregelt. Nicht nur bei § 184b StGB (Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie), sondern auch bei § 184c StGB (Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie) drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen, die nach dem Gesetzeswortlaut von der Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe reichen.
Eine Sonderregelung beinhaltet lediglich § 184c Abs. 4 StGB. Diese Vorschrift enthält eine Privilegierung und lautet:
„Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben."
Die Vorschrift hat folglich Relevanz für Einzelfälle, in denen Jugendliche innerhalb einer sexuellen Beziehung im gegenseitigen Einvernehmen pornographische Schriften von sich selbst herstellen und austauschen (vgl. BT-Drs. 16/3439, 9; BT-Drs. 16/9646, 39; RD Art. 3 II d.).
Gesetzgeberisches Ziel war es, den Besitz von pornographischen Bildern des Freundes bzw. der Freundin untereinander von Strafe auszunehmen.
Aus anwaltlicher Sicht muss allerdings unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass in der strafrechtlichen Praxis auch in diesem Bereich regelmäßig erhebliche Probleme auftreten. Dies etwa, wenn die Bilder nicht „innerhalb", sondern „außerhalb" einer sexuellen Beziehung entstanden sind. Ferner wenn die Einwilligung durch den Ex-Freund bzw. die Ex-Freundin bestritten oder widerrufen wird. Eine rechtliche Einordnung kann hier nur im Einzelfall erfolgen, wobei generell gilt: Bei dem Tatvorwurf „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" bzw. „Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie" ist mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Kann § 184b StGB auch bereits durch „Verlinkung" erfüllt sein?
Für eine effektive Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB ist die Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung von Bedeutung. Nach Auffassung des Autors, der in diesem Bereich im gesamten Bundesgebiet verteidigt, ist eine immer strengere Auslegung der Gesetzesnormen im Rahmen der Rechtsprechungspraxis feststellbar. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2011 (Az. 2 StR 151/11) wurde der Anwendungsbereich des § 184b Abs. 1, 2 StGB (Öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften sowie Drittbesitzverschaffung) erneut erweitert bzw. bestehende Lücken wurden geschlossen. Zuvor wurde bereits unstreitig das zur Verfügung stellen kinderpornographischer Dateien in Online-Tauschbörsen wie etwa bei frostwire, emule, etc. als öffentliches Ausstellen im Sinne des § 184b StGB eingeordnet. In der benannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde nun klargestellt, dass dies auch für die „Verlinkung" gilt. Hintergrund ist, dass hierdurch „anderen Usern durch bloßes Anklicken ohne weitere Zwischenschritte" durch das Posten von entsprechenden Links mit kinderpornographischen Inhalten Zugriff auf eben solche gewährt wird. Ebenso sieht die zitierte Entscheidung des BGH eine Strafbarkeit dann als gegeben an, wenn durch Anklicken des Links keine direkte, unmittelbare Verbindung zu den ausgestellten Daten erstellt wird, was z. B. dann der Fall ist, wenn der Link „durch Weglassen, Hinzufügen oder Verändern von Buchstaben" modifiziert wurde, was die Nutzer zur „manuellen Eingabe der Linkadresse veranlasst".
Fallen Mangas, Comics, Zeichnungen unter § 184b StGB?
Aus Sicht des Strafverteidigers muss zunächst davon abgeraten werden, im Bereich des § 184b StGB eine vermeintliche „Grauzone" auszutesten. Zum einen sind die gesetzlichen Regelungen doch recht eindeutig, zum anderen verstehen die Ermittlungsbehörden bei dem Tatvorwurf „Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" keinen Spaß!
Für den Tatbestand der „Verbreitung von Kinderpornographie" ist es für eine Strafbarkeit völlig ausreichend, wenn es sich um rein fiktive kindliche Personen oder „Scheinkinder" gehandelt hat. Hierzu zählen im Zweifel auch Mangas, Comics, Zeichentrickfilme oder virtuelle Schöpfungen eines Animationsprogramms.
Mit Blick auf den „Besitz von Kinderpornographie" im Sinne des § 184b StGB müssen zusätzliche Erfordernisse vorliegen, die freilich in der Rechtspraxis sehr rasch erfüllt sind. Erforderlich ist hier, dass in den kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird. So lautete der § 184b Abs. 4 StGB:
„Wer es unternimmt, sich des Besitzes von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt."
Diese Beschränkung darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Ermittlungsbehörden den Nachweis führen müssten, die „wirklichkeitsnah" dargestellte sexuelle Handlung habe auch tatsächlich stattgefunden. Vielmehr ist es völlig ausreichend, dass sich dies dem Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach so darstellt. Mit anderen Worten sind hier auch fiktive aber wirklichkeitsnahe Darstellungen mit umfasst. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 43, 369) sind dies auch Darstellungen einer „Scheinwirklichkeit", die nach dem Willen des Herstellers als solche eben nicht erkennbar sind. Zur Konsequenz hat dies, dass auch eine Strafbarkeit nach § 184b StGB vorliegt, wenn die Person auf dem Bild bzw. Video in Wahrheit älter ist als 14 Jahre, aber dem Betrachter als Kind erscheinen soll.
Gleiches gilt selbstverständlich, wenn das Kind tatsächlich unter 14 Jahre ist oder wenn die Künstlichkeit der Animation für einen durchschnittlichen Betrachter nicht ohne Weiteres erkennbar ist.
Aus der Praxis im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung bei § 184b StGB ist allerdings dringend zu empfehlen, hier kein Risiko einzugehen. Bei Strafverfahren wegen § 184b StGB (Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie) oder § 184c StGB (Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie) sollte effektive und professionelle Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. Der Autor steht bundesweit für Rückfragen zur Verfügung.
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