Besitz von Kinderpornographie - § 184b StGB bereits durch Öffnen einer Webseite möglich

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Besitz von Kinderpornographie - § 184b StGB bereits durch Öffnen einer Webseite möglich

Weiterentwicklung der bundesweiten Rechtsprechung zu § 184b StGB

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie werden von den Ermittlungsbehörden mit Nachdruck verfolgt. Bereits in den übrigen Fachbeiträgen hatte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht STEFFEN LINDBERG, MM darauf hingewiesen, wie wichtig die Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung im Rahmen der Strafverteidigung bei § 184b StGB ist.

Zahlreiche Großoperationen in Zusammenhang mit Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ( etwa OP Himmel, OP Mikado, OP Charly ) haben bereits in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB geführt.

Steffen Lindberg
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Spätestens im Nachgang zu der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15.02.2010 ( Az. : 2-27/09 ( REV) muss davon ausgegangen werden, dass auch "bereits" das Öffnen einer Webseite mit kinderpornographischen Inhalten - und ohne manuelle Speicherung - den Tatbestand des § 184b StGB verwirklicht oder verwirklichen kann (vgl. auch: LG Karlsruhe 3. Große Strafkammer, Beschluss vom 29.08.2004, Az. : 3 Qs 24/04; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.09.2005, Az:2 Ws 305/05 (222/05).

In dem benannten Revisionsurteil hatte das Hanseatischen Oberlandesgerichts im Ergebnis eine vorherige Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg aufgehoben.

Das Amtsgericht urteilte ursprünglich auf Freispruch, da dem Angeklagten -der sich Bilder mit kinderpornographischem Inhalt im Internet ansah- nicht die Kenntnis über Existenz und Funktion des "Internet-Cache" nachweisbar war.

Im Revisionsurteil wurde festgestellt, dass zur objektiven und subjektiven Tatbestandsverwirklichung des § 184b StGB kein Plan erforderlich ist, die Dateien manuell zu speichern.Gleiches gilt für das Wissen um die automatische Speicherung im "Internet-Cache".

Danach gilt: Wer bewusst und gewollt Webseiten mit kinderpornographischem Inhalt aufruft und auf dem Pc betrachtet, unternimmt es, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen. Eine manuelle Abspeicherung oder ein expliziter Vorsatz hierzu ist unter Zugrundelegung dieses Urteils nicht erforderlich.

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