Anklage erhalten - was nun?

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Die Anklage wird im Strafverfahren fast ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft im Wege der öffentliche Klage erhoben (Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft §§ 151, 152 StPO). Ausnahmen stellen lediglich die Privatklage gemäß § 374 StPO und der Strafbefehlsantrag durch das Finanzamt in Abgabesachen (§ 400 AO) dar.

Aufgrund des Legalitätsprinzips (§ 152 Abs. 2 StPO) ist die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung verpflichtet, wenn die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geben (§ 170 Abs. 1 StPO); andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Aus Opportunitätsgründen z.B. bei Bagatellstraftaten oder rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kann das Verfahren gemäß § 153 ff StPO, §§ 45, 47 JGG im Jugendrecht, § 47 Abs. 1 OWiG im Ordnungswidrigkeitenrecht, § 383 Abs. 2 StPO im Privatklageverfahren u.s.w., wegen anderer schwerwiegender Straftaten oder Verurteilungen gemäß 154 ff. StPO je nach Verfahrenskonstellation mit oder ohne Zustimmung des Gericht und des Angeklagten oder wegen Verfahrenshindernissen gemäß § 204 ff StPO in jeder Verfahrenslage eingestellt werden. Das Gericht eröffnet das Verfahren durch einen Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO), wenn es einen hinreichenden Tatverdacht bejaht (§ 203 StPO), andernfalls eröffnet es das Hauptverfahren nicht (§ 203, 204 StPO).

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