Blutprobe bei dem Beschuldigten, § 81 a StPO

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Alkohol am Steuer

Blutprobe bei dem Beschuldigten, § 81 a StPO

Zum wiederholten Mal hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG München, Beschl. v. 21.2.2011) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung rechtswidrig ist und, ob ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO ein sog. Beweisverwertungsverbot

Die Anordnung einer solchen Maßnahme steht im Regelfall allerdings nur dem Ermittlungsrichter zu (sog. Richtervorbehalt). Nur in wenigen Ausnahmefällen darf auch die Staatsanwaltschaft und nachrangig die Polizei eine solche Anordnung treffen. Nur wenn der Untersuchungserfolg, beispielsweise durch den Rückabbau des konsumierten Alkohols, gefährdet ist, ist die nichtrichterliche Anordnung auch rechtmäßig.

Zwar hat die neueste obergerichtliche Rechtsprechung diesen Grundsatz unangetastet gelassen, indem sie ganz klar darstellt, dass die richterliche Entscheidung Vorrang vor der Eilanordnungskompetenz von Staatsanwaltschaft und Polizei hat und die Nichteinhaltung rechtswidrig ist. Gleichfalls setzt sie die Voraussetzungen für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes sehr hoch an. Nur eine Willkür der Polizei oder ein besonders schwerer Fehler soll ein Beweisverwertungsverbot begründen können. Das alleinige Unterlassen eines Telefonats hingegen, um die richterliche Anordnung einzuholen, reiche nicht aus.

Die Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen ist, kann erst nach einer Einsicht in die Ermittlungsakte geklärt werden.

Soweit Sie über eine allgemeine Rechtsschutz- oder Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, werden Ihnen die Kosten hierfür übernommen.