„Schwarzfahren"

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STRAFRECHTLICHE KONSEQUENZEN

Ein Fall des § 265 a StGBErschleichen von Leistungen

von Justin Roenner

Einleitung

Wer kennt es nicht, das ewige Warten auf den Bus und die (S-/U-) Bahn. Doch wo für die einen das nervige Warten endlich ein Ende hat, fängt die Anspannung für die anderen gerade erst an. Sofort nach dem Schließen der Türen steigt der Adrenalinpegel im Blut um ein Vielfaches. Jede Sekunde dauert so schmerzhaft lange wie unzählige Minuten. Doch wie kann das sein? Jeder andere Passagier wird penibel genau gemustert. Könnte er einer von denen sein, denen man nicht begegnen will? Mit einem Male erscheint jeder andere als potentieller Verdächtiger. Wie bitte? Potentieller Verdächtiger? Ja, potentieller Verdächtiger einer der gefürchteten Fahrscheinkontrolleure in Zivil zu sein.

Wie man das nennt? Man nennt es „Schwarzfahren"; das Benutzen von Bussen und Bahnen ohne einen gültigen Fahrschein.

Allgemeine Strafbarkeit

Oft passiert es, dass eben doch ausgerechnet auf DER Fahrt einer von den Kontrolleuren vor einem steht, auf der man keinen Fahrschein hat. In der verzweifelten Situation ist, so denken viele, Phantasie gefragt:

„Ich wollte gerade nachlösen" oder„Mein Nachbar hat meinen Fahrschein gerade aufgegessen" oder„Meinen Fahrschein? Den habe ich doch gerade noch gehabt."

  1. Schöne Versuche, doch bringen tun sie nichts und ändern auch nichts an der Situation. Es gab sogar welche, die mit der Behauptung kamen, dass Schwarzfahren gar nicht strafbar sei. Sie glauben es nicht? Oh doch! Der Rechtsstreit ging sogar mittels einer Verfassungsbeschwerde bis vor das Bundesverfassungsgericht. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass „Schwarzfahren" nicht als Erschleichen von Leistungen im Sinne des § 265 a StGB gewertet werden könne. Doch das Bundesverfassungsgericht bestätigte eine Strafbarkeit gemäß § 265 a StGB und wies die Verfassungsbeschwerde ab (BVerfGE 2 BvR 1907/97 vom 09.02.1998). Das Erschleichen von Leistungen im Sinne des Strafgesetzbuches sei „jedes der Ordnung widersprechende Verhalten, durch das sich der Täter in den Genuss von Leistungen bringt und bei welchem er sich den Anschein der Ordnungsmäßigkeit gibt." Das „Schwarzfahren" ist somit auch direkt erfasst.

  2. An der Strafbarkeit ändert auch das Tragen eines großbedruckten T-Shirts o.ä. nichts, welches zeigt, dass man schwarz fährt. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.1998 hat dieses festgestellt, dass die Leistungserschleichung weit auszulegen sei und die Verkündung der Straftat nicht vor Strafe schütze (BVerfGE, Beschluss – 2 BvR 1907/97).

Schwarzfahren auch ohne Kontrolle strafbar

„Hui, das ist ja noch mal gut gegangen. Ich wurde nicht erwischt" mag sich einer gedacht haben. Doch ändert das was an der Strafbarkeit? Besonders bei S-/U-Bahnen, die von jedermann frei betreten und benutzt werden können, ohne das Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen umgangen werden, drängt sich diese Frage auf.

  1. Ein Richter des Amtsgerichts Offenbach am Main konnte in diesem Fall kein Erschleichen vonLeistungen und folglich keine Strafbarkeit erkennen. Um das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens zu erfüllen, müsse der Täter vorhandene Kontrollen überlisten oder umgehen. Eine Strafbarkeit sei jedoch nicht erkennbar, wenn der Täter außer dem Einsteigen nichts tue, somit weder jemanden täusche, noch Kontrollen umgehe.

  2. Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt war im Rahmen der Revision bezüglich derEntscheidung des Amtsgerichts (Entscheidung vom 16.01.2001, 2 Ss 365/2000) jedoch anderer Meinung. Das Tatbestandsmerkmal des „Erschleichens" der Leistung setze weder das Umgehen einer Kontrollmöglichkeit noch eine täuschungsähnliche Manipulation voraus. Schon das unauffällige Verhalten des „Schwarzfahrers" mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit und der daraus resultierende Eindruck, er sei im Besitz eines gültigen Fahrscheins, sei vielmehr ausreichend. Durch das Bereitstellen der Transportmittel unterbreite der jeweilige Verkehrsverbund ein Angebot an jedermann. Dieses werde durch das Betreten der Transportmittel von den Fahrgästen stillschweigend angenommen. Bei „Schwarzfahrern" hingegen läge im Betreten die wahrheitswidrige Erklärung der Zahlungspflicht in vertragsgemäßer Weise nachgekommen zu sein. Es werden somit auch die Fälle erfasst, in denen gar keine Schutzvorrichtungen vorhanden sind. Gerade in diesen Fällen sei das Vermögen der Verkehrsbetriebe hinsichtlich unberechtigter Inanspruchnahme besonders gefährdet. Das strafbare besondere Handlungsunrecht im Falle der Beförderungserschleichung liege damit in dem Missbrauch des Vertrauens unter Vorspiegelung ordnungsgemäßen Verhaltens.

  3. Andere Teile der Rechtsprechung verstehen unter dem Tatbestandsmerkmal sogar schon jede unbefugte Inanspruchnahme der Leistung. So das Oberlandesgericht Stuttgart (MDR 63, 236) und das Oberlandesgericht Hamburg (NJW 87, 2688).

„Schwarzfahren" ist somit auch ohne das Umgehen und das Vorhandensein von Sicherheitsvorkehrungen und ohne Täuschung von Kontrolleuren strafbar.

Strafbarkeit bei Vergessen der Monats-/Jahres- oder sonstiger Dauerkarte

Viele Fahrgäste wie z.B. Studenten haben eine Dauerkarte, welche die Inanspruchnahme der Verkehrsbetriebe gestattet, da der jeweilige Festfahrpreis schon im Vornherein entrichtet wurde. Doch wie ist die strafrechtliche Situation zu beurteilen, wenn diese Personen ohne diese Dauerkarte in der Bahn oder im Bus angetroffen werden?

  1. In einem solchen Fall entschied das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 11.10.1999 (2 Ss 250/99), dass der Fahrgast, welcher öffentliche Verkehrsmittel benutzt, obwohl dieser seine gültige Dauerkarte vergessen hat, sich nicht wegen Beförderungserschleichung gemäß § 265 a StGB strafbar macht. Bei § 265 a StGB handelt es sich um ein so genanntes Vermögensdelikt, welches das Vermögen des Verkehrsbetriebes schützt. Dem Verkehrsverbund müsste somit durch die Tat ein Schaden entstanden sein. Dieses ist aber in solchen Fällen gerade nicht der Fall, da der jeweilige Preis für die Dauerkarte bereits entrichtet, somit bezahlt wurde. Desweiteren ist für eine Strafbarkeit die Absicht erforderlich, das Entgelt nicht oder nicht in voller Höhe zu entrichten. Dieses ist bei einem Fahrgast, der seine ordnungsgemäß gelöste Dauerkarte lediglich vergessen hat, nicht der Fall.

  2. Auch wenn in solchen Fällen keine Strafbarkeit begründet worden ist, so ändert dies nichts an der Möglichkeit der Verkehrsbetriebe, aufgrund des Verstoßes gegen die Beförderungsbedingungen des Unternehmens eine zivilrechtliche Bearbeitungsgebühr zu erheben. Diese ist in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Diese Fahrgäste müssen in der Regel innerhalb einer Woche nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Dauerkarte besessen haben. Fällig ist dann eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,- bis 7,-. Dieses wurde durch den Bundesrat eingeräumt.

Ahndung nach Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht?

Als erste Frage stellt sich, nach welchem Strafrecht der Täter geahndet wird. Im Allgemeinen kann man sagen, dass das Erwachsenenstrafrecht bestrafenden und das Jugendstrafrecht erzieherischen Charakter hat.

  1. Täter ab 21 Jahre werden nach dem Erwachsenenstrafrecht (StGB) geahndet.

  2. Das Jugendstrafrecht (JGG) unterscheidet zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden, je nachdem, ob der Täter bei Begehung der Straftat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre (Jugendlicher) oder schon 18, aber noch nicht 21 Jahre alt (Heranwachsender) war.

    • Bei Jugendlichen wird das Jugendstrafrecht (JGG) angewandt.

    • Bei Heranwachsenden ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Tat nach Jugendstrafrecht oder nach dem für Erwachsene geltenden allgemeinen Strafrecht zu beurteilen ist (§ 105 JGG). Die Praxis zeigt jedoch, dass in den meisten Fällen vor den Gerichten für Täter bis 21 Jahre noch das Jugendstrafrecht angewendet wird. Jugendstrafrecht ist anzuwenden, wenn der Täter seiner Persönlichkeit nach im Hinblick auf seinen geistigen und sittlichen Reifegrad zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn die Tat nach Art, Umständen und Beweggründen noch als Jugendverfehlung anzusehen ist (in diesem Falle ist der Heranwachsende seiner Persönlichkeit nach altersgemäß entwickelt, aber mit der Straftat in eine jugendliche Verhaltensweise zurückgefallen).

Anhörungsbogen oder Polizeiliche Vernehmung?

  1. Erwachsenenstrafrecht (StGB)

    Wenn Ihre Tat nach Erwachsenenstrafrecht geahndet wird, so werden Sie in aller Regel als erstes einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten. Auf diesen können Sie Ihre Version zur Tat schildern. Es wird Ihnen also die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zu äußern. Persönliche Daten müssen gemäß § 111 OWiG geschildert werden, Angaben zur Tat hingegen nicht. Unter die persönlichen Angaben fallen der Vor-, Familien- und Geburtsname, der Ort und Tag der Geburt, der Familienstand, der Beruf, der Wohnort, die Wohnung und die Staatsangehörigkeit. Beachten Sie, dass Sie ordnungswidrig handeln, wenn Sie über diese Informationen unrichtige Angaben machen, oder die Angabe darüber verweigern. Angaben zum Einkommen sind freiwillig. Sollten Sie jedoch keine Angaben zum Vermögen machen, so wird das Gericht Ihr Einkommen schätzen, was sich gegebenenfalls nachteilig für Sie auswirken könnte. Im Anhörungsbogen können Sie ankreuzen, dass Sie mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage einverstanden sind. Sollte in Ihrem Anhörungsbogen keine Ankreuzmöglichkeit dafür geben, so können Sie dieses in einem Satz im Anschluss aufschreiben, oder dieses im Feld „Sonstiges/Anmerkungen usw." vermerken.

    Natürlich besteht auch hier die Möglichkeit einer polizeilichen Vernehmung. Die persönlichen Angaben müssen auch direkt bei der Polizei gemacht werden, wenn Sie vorgeladen werden sollten.

  2. Jugendstrafrecht (JGG)

    Wenn Ihre Tat nach Jugendstrafrecht geahndet wird, so werden die Täter in der Regel von der Polizei vorgeladen, um Stellung zu beziehen. Auch hier sind Sie verpflichtet, die persönlichen Angaben zu machen.

Erst-, Wiederholungstäter und Vorbestrafung

Wenn Sie noch Ersttäter sind, so können Sie mit Milde rechnen. Dieses nennt man Ersttäterbonus.

Sollten Sie hingegen ein Wiederholungstäter sein, oder schon anderweitige Verurteilungen aufweisen, so müssen Sie damit rechnen, dass die Strafe härter ausfällt (z.B. hohe Geldstrafe), je nachdem wofür, wie genau und wie oft Sie schon verurteilt wurden. Es kommt also darauf an, was für Einträge Sie bereits in Ihrem Bundeszentralregister, Erziehungsregister und Persönlichem Führungszeugnis haben.

Einträge in die Register

Es gibt für Sie zwei relevante Register. Zum einen das Bundeszentralregister (siehe 1) und zum anderen das Persönliche Führungszeugnis (siehe 2). Bei der Anwendung von Jugendstrafrecht kommt zudem das Erziehungsregister (siehe 3) hinzu.

  1. Sollte die Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen betragen und sollten Sie noch keinen Eintrag im Bundeszentralregister haben (wichtig!), so wird kein Eintrag im Persönlichen Führungszeugnis vorgenommen, jedoch ein Eintrag im Bundeszentralregister.

  2. Jede Verurteilung über 90 Tagessätze wird im Persönlichen Führungszeugnis eingetragen. Sollten Sie bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister haben, so wird jede weitere Verurteilung auch zu unter 90 TS (z.B. 5 TS) im Persönlichen Führungszeugnis eingetragen.

  3. In das Erziehungsregister (§§ 59 ff. BZRG) werden alle Entscheidungen eingetragen, die nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) getroffen worden sind - also maßgeblich für Jugendliche und Heranwachsende - und nicht zum Eintrag ins BZR (siehe oben) vorgesehen sind, also keinen Strafcharakter haben. (Hierbei handelt es sich z.B. um eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, gemeinnützige Arbeit, Wochenend- oder Dauerarrest).

  4. Eingestellte Verfahren werden in keinem Register eingetragen, außer im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) und diversen Polizeiregistern, in welche jedoch nur begrenzt Personen Einblick haben. Die Löschungsfrist im ZStV beträgt 2 Jahre. Die in den Polizeiregistern bestimmt sich nach den jeweiligen Landesgesetzen und hängt von der Art des Deliktes ab.

  5. Freisprüche werden in keine Register eingetragen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Freispruch wegen mangelnder Schuldfähigkeit erfolgt. Dann wird ein Eintrag ins Bundeszentralregister vorgenommen, um auf eine eventuelle Gefährlichkeit des Täters schließen zu können.

Geldstrafe, Sozialstunden etc. - Was bekomme ich als Strafe?

  1. Sollte eine Geldstrafe verhängt werden, ist diese immer von den Einzelheiten Ihres Fallessowie vom Ermessen des Richters abhängig. Desweiteren ist die Rechtssprechung von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Bayern und Baden-Würtemberg sind die Urteile vom Strafmaß im Durchschnitt höher als im restlichen Bundesgebiet. Das Vorhersagen der genauen Höhe der Geldstrafe ist somit nicht möglich.

    Verhängt das Gericht eine Geldstrafe, so wird diese in Tagessätzen ausgewiesen.

    Der Tagessatz wird aus dem Nettomonatsgehalt abzüglich eventueller Unterhaltszahlungen und Kreditverpflichtungen für die Anschaffung von Hausrat errechnet, indem der Restbetrag durch 30 geteilt wird.

    Bei den Empfängern von Sozialhilfe, oder Tätern ohne eigenes Einkommen (evtl. Schüler, Studenten usw.) wird ein Tagessatz auf EUR 5 – 10 angesetzt.

    Ist das Urteil rechtskräftig, werden Sie von der Gerichtskasse aufgefordert, die Geldstrafe abzubezahlen. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Geldstrafe auf einmal zu bezahlen, so können Sie bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. Sollten Sie insgesamt aufgrund finanzieller Gründe nicht in der Lage sein, die Geldstrafe überhaupt an sich abzubezahlen, so besteht die Möglichkeit, diese durch einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln.

    Für den Fall, dass Sie sich weigern sollten, ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung einer Geldstrafe zu erfüllen, oder es einfach ignorieren sollten, so beachten Sie, dass dann ein Haftbefehl gegen Sie zur Vollstreckung der Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe ergeht. Sie müssen dann die Anzahl der Tagessätze in einer Justizvollzugsanstalt verbringen.

  2. Bei Jugendlichen wird eher auf die Ableistung von Sozialstunden, Wochenendarrest oder anderen erzieherischen Maßnahmen als Strafe Wert gelegt. Bei Wiederholungstätern kann aber auch eine Auflage zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verhängt werden.

Strafbefehl - Was bitteschön ist das? Gerichtsverhandlung?

  1. Sie bekommen auf einmal einen Brief von der Staatsanwaltschaft mit einem Strafbefehl. Doch was ist das? Ein Strafbefehl ist eine Verhängung einer Strafe ohne Durchführung einer Hauptverhandlung vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft kann dieses durch schriftlichen Antrag bei Vergehen beantragen. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Ob der Strafbefehl eine Geldstrafe oder sogar eventuell eine Einstellung (gegen Auflagen wie z.B. Sozialstunden) vorsieht, liegt im Ermessen des Gerichtes. Ein Strafbefehl wird oft bei geringfügigen Delikten oder einfach zu beurteilenden Sachverhalten erlassen, um eine aufwendige Hauptverhandlung zu vermeiden. Verhängt werden können Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen des jeweiligen Netto-Einkommens oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr mit Bewährung. Der Strafbefehl ist geregelt in den §§ 407 ff. StPO.

  2. Wird die Tat nach Jugendstrafrecht geahndet, wird in der Regel eine Hauptverhandlung einberufen, so dass sich die Täter vor dem Jugendrichter verantworten müssen.

Brauche ich einen Anwalt?

Nun, diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Ein Anwalt ist wohl entbehrlich, sofern es sich nicht um einen Wiederholungstäter oder einen vorbestraften Täter handelt.

Anders ist dies, wenn besondere Umstände hinzutreten, wie z.B., wenn es sich bei Ihnen um einen Beamten handelt oder eine Person, die später eine Beamtenlaufbahn einschlagen möchte. Eintragungen in Ihren Registern sind sehr hinderlich und können sich sogar ausschließend auswirken, wenn Sie vorhaben, Beamter zu werden. In diesem Fall sollten Sie darüber nachdenken, einen Anwalt hinzuzuziehen, der eine Einstellung des Verfahrens erreichen kann, damit kein Eintrag in Ihre Register vorgenommen wird.

Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sein sollten, einen Rechtsanwalt für eine Rechtsberatung aufzusuchen, so haben Sie die Möglichkeit eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe an der Rechtsantragsstelle Ihres zuständigen Amtsgerichts. Beratungshilfe wird nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Im Strafrecht wird Beratungshilfe jedoch nur für die rein mündliche Beratung gewährt. Weitergehende Tätigkeiten werden hiervon nicht erfasst. Ihre Kosten würden sich dann auf EUR 10 belaufen.

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Leserkommentare
von soap2000 am 28.09.2011 17:59:41# 1
Schön auch die zivilrechtlichen Konsequenzen zu erfahren.

Bei "Verhalten bei einer Kontrolle" könnte man noch etwas dazuscheiben, wäre sinnvoll.

Gestern wurde ich kontrolliert, als ich noch beim suchen nach meiner Monatskarte war sagte derjenige der mich kontrolliert hat "Die Kontrolle ist jetzt vorbei, ihren Ausweiß bitte". Ich gab ihm meinen Ausweiß und dann suchte ich weiter, nach etwa 30 Sekunden... kann auch 1 Minute gewesen sein, fand ich meine Monatskarte und zeigte diese ihm. Er sagte "Die Kontrolle ist vorbei". Mit anderen Worten die interessiert es nicht ob man einen gültigen Fahrschein hat, die DB und diese Typen (Kontrolleure) wollen nur abkassieren.
Dann hat er meinen Ausweiß behalten und nicht wieder herausgegeben, ich hätte warten können bis er seinen Roman eingetippt hat aber ich musste umsteigen und eine andere S-Bahn erwischen. Einfach meinen Ausweiß ihm wieder abnehmen wollte ich nicht, denn dann hätte ich vielleicht kurz vor 6:00 in der früh mit deren Gummiknüppel oder gar mit Pfefferspray bekanntschaft geschlossen... man kann das so früh am morgen nie genau sagen was die so alles machen.

Grüße Mathias
    
von soap2000 am 12.07.2012 19:20:38# 2
"Letztlich entscheiden natürlich immer Sie selbst, wie Sie sich (weiter) verhalten. Aber kommen Sie dann nicht im Nachhinein und erwarten Milde oder Nachsehen."

Stimmt in meinem Fall gab es keine Milde oder Nachsehen von der Bahn. Nach Standardbriefen, Mahnungen, Inkassoschreiben und einem Mahnbescheid (welcher fristgerecht widersprochen wurde) haben die Hassanwälte der Bahn, Haas & Kollegen, beim Amtsgericht Klage eingereicht und ihre Klage begründet.

Nachdem die Richterin auf Antrag eine mündliche Verhandlung angeordnet hat wurde dieser Termin nach einer Woche wieder abgesetzt.

Grund: Klagerücknahme
Az: 282 C 7533/12 - AG München

So wie es scheint versucht die Bahn die zahlenden Fahrgäste abzuzocken, obwohl die ganz genau wissen das eine unberechtigte Forderung bei Gericht niemals durchkommen würde. Es wird eingeschüchtert, die Beträge werden nach oben geschraubt, es wird immer teurer, gehofft das der zahlende Fahrgast einknickt und eine unberechtigte Forderung zahlt. Solche Methoden wenden auch unseriöse Firmen an...
    
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