Vollrausch, § 323a StGB

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Vollrausch, § 323a StGB

Es mag den Einen oder Anderen überraschen, aber es gibt im deutschen Recht einen Straftatbestand mit der Bezeichnung „Vollrausch". Allerdings ist diese Überschrift etwas irreführend, denn entgegen der ersten Vermutung ist nach § 323a StGB der Rausch alleine noch nicht strafbar. In Absatz 1 heißt es:

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

Neben dem mindestens fahrlässig herbeigeführten Rausch muss der Täter also eine rechtswidrige Tat, die sog. Rauschtat, begangen haben. Hierfür genügt jedes nach dem Strafgesetzbuch strafbare Verhalten, also unter Umständen bereits der Versuch einer Straftat. Eine Ordnungswidrigkeit reicht hingegen nicht aus.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Täter bei der Begehung der Tat allein wegen seines Rausches sicher oder möglicherweise schuldunfähig war. In diesen Fällen kommt nämlich eine Bestrafung nach dem jeweiligen Straftatbestand wie z.B. Diebstahl oder Körperverletzung nicht in Betracht. Die Gefährdung oder Verletzung von schutzwürdigen Rechtsgütern wie Eigentum oder Gesundheit bliebe in diesen Fällen für den Täter also folgenlos. Um dies zu verhindern, stellt § 323a StGB die an sich schuldlos begangene Tat dennoch unter Strafe, wenn die Schuldunfähigkeit vom Täter mindestens fahrlässig herbeigeführt wurde. Dabei geht es nicht unbedingt darum ein „Davon-kommen" des Täters ohne Bestrafung zu verhindern. Sinn dieser Vorschrift ist vielmehr der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die von berauschten Personen erfahrungsgemäß ausgehen.

Die Höchststrafe beträgt 5 Jahre Freiheitsstrafe, darf allerdings nicht höher sein, als die für die im Rausch begangene Tat eigentlich vorgesehene Strafe. Die Höchststrafe für einen im Rausch begangenen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB beispielsweise bleibt bei 1 Jahr Freiheitsstrafe.