Verschärfung des Sexualstrafrechts bei sexueller Belästigung

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Die Verschärfung des Sexualstrafrechts hat zur Einfügung des neuen § 184 i StGB geführt. In besonders schweren Fällen droht hier eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten.

Durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches ist am 10.11.2016 der neue § 184 i StGB in Kraft getreten. Die Vorschrift lautet wie folgt:

  1. Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    Alexandra Braun
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  2. In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

  3. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

"Voraussetzung ist eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise"

Die Vorschrift soll – angebliche – Strafbarkeitslücken schließen. Voraussetzung ist eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise. Dies kann ein Griff an den Po oder die Brust sein, aber auch ein Kuss auf die Wange. Auch Streicheln von Armen und Beinen kann darunter fallen, es wird hier auf die Beziehung zwischen den Beteiligten ankommen.

Die Berührung muss nach dem äußeren Erscheinungsbild einen sexuellen Zusammenhang aufweisen. Zudem muss das Opfer sich durch die Handlung belästigt fühlen.

Entscheidend ist, dass es zu einer Berührung gekommen ist. Rein verbale Äußerungen reichen nicht aus, auch wenn sie noch so anzüglich gewesen sein mögen.

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Hier droht tatsächlich eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten.

Hier ist der Strafrahmen verglichen mit anderen Delikten sehr hoch. Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag des Opfers verfolgt. Allerdings kann der Strafantrag dadurch ersetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Es ist davon auszugehen, dass dies häufig der Fall sein wird.

Wer der sexuellen Belästigung verdächtigt wird, sollte sich so früh wie möglich an einen Strafverteidiger wenden. Oft lässt sich eine belastende Hauptverhandlung vermeiden und das Verfahren zu einer Einstellung bringen. Es ist aber auch so, dass ungeschicktes Verhalten zu Beginn diese Chancen zunichte machen kann. Aus diesem Grund sollte keinesfalls eine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger erfolgen.

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