Untersuchungshaft - Teil I

Mehr zum Thema: Strafrecht, Untersuchungshaft, Beschuldigter, U-Haft, Haftbefehl, Tatverdacht, Haftgrund
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Wann kann die U-Haft angeordnet werden?

Wird gegen einen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat geführt, kann der Beschuldigte in Untersuchungshaft kommen. Dies ist für den Betroffenen aber auch für seine Angehörigen eine äußerst belastende Situation.

In zwei Artikeln möchte ich für Sie die Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO näher beleuchten. Im diesem Artikel werde ich die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft erläutern; in einem zweiten Teil den Ablauf des Vollzugs der Untersuchungshaft.

Beginnen wir also mit der Frage, wann die Untersuchungshaft angeordnet werden darf.

Sinn und Zweck der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft dient allein dem Zweck, für eine Anwesenheit des Beschuldigten innerhalb Hauptverhandlung zu sorgen, damit das Strafverfahren gegen ihn durchgeführt werden kann.

Die Untersuchungshaft dient keinesfalls dem Zweck einer vorweggenommenen Verbüßung einer (zu erwartenden) Freiheitsstrafe. Dies wäre mit der Unschuldsvermutung nicht zu vereinbaren.

Dringender Tatverdacht

Erste Voraussetzung für eine Anordnung der Untersuchungshaft ist der dringende Tatverdacht. Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer (Anstiftung oder Beihilfe) einer Straftat ist.

Der dringende Tatverdacht ist immer am jeweiligen Stand der Ermittlungen zu beurteilen. Er ist fortlaufend neu zu bewerten. Neue Ermittlungsergebnisse können daher einen dringenden Tatverdacht entfallen lassen (z.B. bei neuen entlastenden Zeugenaussagen).

Der dringende Tatverdacht darf nur auf Tatsachen, nicht jedoch auf bloßen Vermutungen beruhen.

Haftgrund

Da die Untersuchungshaft allein der Sicherung des Strafverfahrens dient, muss neben dem dringenden Tatverdacht auch stets ein Haftgrund vorliegen.

Solche werden im Gesetz abschließend genannt. Haftgründe sind demnach vor allem Flucht oder Fluchtgefahr sowie die Verdunkelungsgefahr.

Bei der Fluchtgefahr muss eine Prognoseentscheidung vorgenommen werden. Dabei werden tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr einer Flucht und damit einer Entziehung vom Strafverfahren durch den Beschuldigten geprüft.

Verdunkelungsgefahr bedeutet die Gefahr einer Beweiserschwerung, Beweisvereitelung, Beweisvernichtung durch den Beschuldigten. Ferner die Beeinflussung der Zeugen in ihrem Aussageverhalten. Auch hierfür muss es konkrete Anhaltspunkte geben.

Bei bestimmten Delikten (z.B. Sexualdelikte) kann die Untersuchungshaft unter engen Voraussetzungen auch auf eine Wiederholungsgefahr gestützt werden.

Verhältnismäßigkeit

Auch wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund gegeben sind, ist zusätzlich die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die schwere des Eingriffs darf nicht zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen. Im Bereich der Kleinkriminalität kommt daher eine Untersuchungshaft regelmäßig nicht in Betracht.

Formalien

Die Untersuchungshaft darf nur von einem Richter angeordnet werden. Dies geschieht durch Erlass eines Haftbefehls. Zuständig ist im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsrichter; nach Erhebung der Anklage das mit der Strafsache befasste Gericht.

In dem Haftbefehl sind die Tat, derer der Beschuldigte dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften anzuführen. Darüber hinaus ist der Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, zu nennen.

Der Beschuldigte ist dem Richter vorzuführen. Dort muss ihm Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Beschuldigungen und den Haftgründen zu äußern.

Tipp

Es empfiehlt sich bereits bei Kenntnisnahme eines Ermittlungsverfahrens spätestens jedoch bei der Konfrontation mit einem Haftbefehl auf die Hinzuziehung eines Verteidigers zu bestehen und sich nicht ohne Rücksprache mit einem Verteidiger zu äußern. Die Praxis zeigt, Beschuldigte machen gerade unter dem Eindruck der drohenden Untersuchungshaft vorschnell für sich ungünstige Angaben zur Sache, die anschließend nicht mehr aus der Welt zu schaffen sind.