Trunkenheit im Verkehr - was droht?

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Wenn gegen Sie wegen Alkohols am Steuer ermittelt wird, dann ist Ihnen eine Frage besonders wichtig: "Wie lange ist der Führerschein weg?" Diese Frage hängt maßgeblich davon ab, ob Ihnen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Für diese Frage ist entscheidend, wie hoch Ihre Blutalkoholkonzentration war.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und höher sind Sie absolut fahruntüchtig. Das heißt, dass Sie keine Ausfallerscheinungen gehabt haben müssen, um bestraft zu werden. Sie können also absolut sicher gefahren sein, bestraft werden Sie trotzdem. Ihnen droht eine Haftstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem erfolgt ein Entzug der Fahrerlaubnis und es werden sieben Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Wie lange Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles (Ersttäter oder Wiederholungstäter, Umstände der Fahrt etc.) ab.

Alexandra Braun
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Relativ fahruntüchtig sind Sie bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille. Für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr muss ein alkoholbedingter Fahrfehler aufgetreten sein. Typische Fahrfehler sind z.B. das Fahren von Schlangenlinien, Kurvenschneiden etc. Kann Ihnen ein solcher Fahrfehler nachgewiesen werden, so drohen wie oben geschilderten Konsequenzen.

Für die Verteidigung finden sich hier oft Anhaltspunkte, da nicht jede Auffälligkeit beim Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss ein alkoholbedingter Fahrfehler ist. Häufig lässt sich eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Sollten Sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis 1,1 Promille gehabt haben und keine Ausfallerscheinungen gezeigt haben, so liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor. Es drohen eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten.

Sollte gegen Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt ermittelt werden, so sollten Sie sich nicht selbst zur Sache äußern. Sollte man Sie bitten zu pusten, so machen Sie es nicht und verweigern Sie die Zustimmung zu einer Blutprobenentnahme.

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