Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Mehr zum Thema: Strafrecht, Sexualdelikte, Vergewaltigung, NötigungDie sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung
§ 177 StGB [Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung]
(1) Wer eine andere Person - mit Gewalt
- durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
- unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
- die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
- das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
- das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Die Vergewaltigung bezog sich vormals nur auf den außerehelichen Beischlaf. Durch den neuen § 177 ist allerdings auch die Vergewaltigung in der Ehe strafbar.
Sexuelle Handlungen sind alle menschlichen Handlungen, die objektiv geschlechtsbezogen erscheinen oder durch die Absicht motiviert sind, sich selbst oder einen anderen geschlechtlich zu befriedigen.
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Die Verbreitung pornographischer Schriften und Kinderpornographie