Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit - Worum es geht
Mehr zum Thema: Strafrecht, Körperverletzung, UnversehrtheitArt. 2 GG schützt neben dem Leben auch die körperliche Unversehrtheit, eingeschlossen das körperliche Wohlbefinden. Die körperliche Integretät darf nicht ungestraft gestört werden.
Insbesondere die Körperverletzungsdelikte wurden durch die 1998 in Kraft getretene Strafrechtsreform umgestaltet. Dies betraf hauptsächlich deren Strafabdrohung: Die möglichen Strafen bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit wurden drastisch angehoben.
Taugliches Tatobjekt bei diesen Delikten ist "ein anderer", also ein anderer Mensch. Die Selbstverstümmelung fällt nicht darunter.Auch der Nasciturus ist erst mit Beginn der Geburt taugliches Objekt. Im Mutterleib vor der Geburt greift dann nur der versuchte Schwangerschaftsabbruch .
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit - Worum es geht Seite 2: Die einfache Körperverletzung Seite 3: Die gefährliche Körperverletzung Seite 4: Die schwere Körperverletzung Seite 5: Die Körperverletzung mit Todesfolge Seite 6: Die Beteiligung an einer Schlägerei Seite 7: Die fahrlässige KörperverletzungStrafrecht Einzelne Delikte - Worum es geht