Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit - Worum es geht

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Art. 2 GG schützt neben dem Leben auch die körperliche Unversehrtheit, eingeschlossen das körperliche Wohlbefinden. Die körperliche Integretät darf nicht ungestraft gestört werden.

Insbesondere die Körperverletzungsdelikte wurden durch die 1998 in Kraft getretene Strafrechtsreform umgestaltet. Dies betraf hauptsächlich deren Strafabdrohung: Die möglichen Strafen bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit wurden drastisch angehoben.

Taugliches Tatobjekt bei diesen Delikten ist "ein anderer", also ein anderer Mensch. Die Selbstverstümmelung fällt nicht darunter.Auch der Nasciturus ist erst mit Beginn der Geburt taugliches Objekt. Im Mutterleib vor der Geburt greift dann nur der versuchte Schwangerschaftsabbruch .

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit - Worum es geht
Seite  2:  Die einfache Körperverletzung
Seite  3:  Die gefährliche Körperverletzung
Seite  4:  Die schwere Körperverletzung
Seite  5:  Die Körperverletzung mit Todesfolge
Seite  6:  Die Beteiligung an einer Schlägerei
Seite  7:  Die fahrlässige Körperverletzung
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