Raub, § 249 Abs. 1 StGB

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Raub, § 249 Abs. 1 StGB

Misshandelt der Täter das Opfer nach einem Raub, kann dies die Strafbarkeit des schweren Raubes i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 3a Strafgesetzbuch (StGB) nur auslösen, soweit die Gewaltanwendung (noch) der Ermöglichung der Wegnahme diente.

Nach § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person bei der Tat (Raub / räuberische Erpressung) körperlich schwer misshandelt. Die Strafandrohung ist mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren beträchtlich.

Der Bundgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 25. März 2009 zum (wiederholten) Mal darauf hingewiesen, dass es für die Verwirklichung eines/r Raubes/räuberische Erpressung auf den Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme ankommt (BGH - 5 StR 31/09, abgedruckt: NJW-Spezial 2009, S. 312).

Aus Sicht des Täters muss also die Gewaltanwendung im Dienste der Erlangung der Sache des Opfers stehen. Dies gilt auch für die qualifizierte Gewaltanwendung in § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB.

Der Entscheidung lag, stark abgekürzt, folgender Sachverhalt zugrunde.

Nachdem die Täter ihr Opfer bereits mittels Gewaltanwendung das Portemonnaie abgenommen hatten, haben sie es mit Schlägen und Tritten gegen den Kopf schwer verletzt und schließlich bewusstlos am Boden liegend zurückgelassen.

Der BGH führt hierzu aus:

„Der schlichte räumlich zeitliche Zusammenhang zwischen einem - vollendeten - Raub oder einer räuberischen Erpressung und einer unmittelbar nachfolgenden schweren Misshandlung genügt für die Annahme des Tatbestandsmerkmals "bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB nicht. Dem steht schon der systematische Zusammenhang entgegen, in dem der Tatbestand steht. Da die Raubdelikte durch die finale Verknüpfung von Gewalt und rechtswidriger Vermögensverfügung geprägt sind, bezieht sich das Merkmal "bei der Tat" auf eben diese Verknüpfung. Hierfür spricht auch die Regelung des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB, wonach der auf frischer Tat betroffene Dieb nur dann gleich einem Räuber - mit den entsprechenden Qualifikationen - bestraft werden kann, wenn er die Gewalt einsetzt, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Die Qualifikation betrifft deshalb bei den übrigen Raubtatbeständen auch nur die besondere Form oder Intensität des Gewalteinsatzes, der für die Herbeiführung der Vermögensverfügung aufgewendet wird. Dabei ist (…) bei der Auslegung des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Vorschrift gegenüber den als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Strafbestimmungen der §§ 224 (gefährliche Körperverletzung) und 226 StGB (schwere Körperverletzung) eine deutlich angehobene Strafrahmenuntergrenze aufweist. Das bloße Übergehen zur schweren körperlichen Misshandlung nur bei Gelegenheit eines bereits vollendeten Raubes vermag diese signifikante Anhebung der Mindeststrafe nicht zu rechtfertigen (…).

(…) Zwar erscheint es vom Wortlaut her möglich, im weiteren Zusammenhang mit einem vollendeten Raub oder einer räuberischen Erpressung stehende Körperverletzungen - etwa aus Wut über eine zu geringe Beute ausgeführte schwere Misshandlung - der Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB zu unterstellen. Der besondere Schutzzweck des Raub- und Erpressungstatbestandes erfordert indes, dass die als schwere Misshandlung zu qualifizierende Körperverletzung von einer weiteren Verwirklichung der Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen ist (…)", (vgl. insgesamt BGH - 5 StR 31/09 m.w.N.).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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