Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

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Chancen der Bereinigung durch Insolvenzplan

Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung entstehen in der Krise schnell, zum Beispiel wenn noch Löhne bezahlt und gleichzeitig keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Oder der Schuldner unterlässt es, rechtzeitig die Bilanz aufstellen zu lassen und er erkennt dadurch nicht rechtzeitig, dass die Gesellschaft bereits insolvent ist.

Im Regelinsolvenzverfahren werden Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.

Soweit der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Grundes anmeldet und diese mit diesem Grund zur Tabelle aufgenommen wird, kann der Gläubiger bei Normalgang des Verfahrens die Forderung auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weiterhin geltend machen.

Können solche Forderungen durch einen Insolvenzplan beseitigt werden?

Müssen derartige Forderungen auch im Insolvenzplanverfahren angegeben werden?

Müssen im darstellenden Teil eines Insolvenzplanes vom Schuldner begangene Insolvenzstraftaten nach §§ 283- 283 c StGB angegeben werden?

Dazu drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu §§ 220, 250, 290 InsO:

1. Forderungen aus unerlaubter Handlung werden von Restschuldbefreiung erfasst

Der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Aktenzeichen IX ZR 32/08 entschieden, dass im Falle eines Insolvenzplanes bei Privatinsolvenzverfahren (etwa von Einzelunternehmern) der Verzicht der Gläubiger gegen Zahlung der sogenannten Planquote (ausbezahlte Quote nach Insolvenzplan) auch die Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung umfasst.

2. Angabe von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Plan?

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 19.05.2009 (ZIP 2009, 1384 ff.) festgestellt, dass der Schuldner nicht verpflichtet ist, im Insolvenzplan mögliche Versagungsgründe nach § 290 Abs.1 Nr. 2 InsO darzulegen

3. Angabe von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Plan?

Werden im darstellenden Teil des Insolvenzplans die vom Schuldner begangenen Insolvenzstraftaten nicht aufgenommen, ist die Bestätigung des Plans nur zu versagen, wenn der Plan auf eine Unternehmensfortführung abzielt, BGH, Beschl. vom 13.10.2011 IX ZB 37/08

Wir nutzen das Sanierungsinstrument "Insolvenzplan" seit Jahren erfolgreich und haben in zahlreichen Städten Planverfahren mit GmbHs, Unternehmern oder Selbständigen durchgeführt. Auch Forderungen aus unerlaubten Handlungen konnten - meist durch Erhöhung der Quote- im Planverfahren geklärt werden.

Der Insolvenzplan bietet daher zahlreiche Chancen.