Exhibitionismus, exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses

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Alle Informationen zur eigentlichen Handlung, Strafbarkeit und Strafmaß

Die Materie mag für den juristischen Laien vielleicht zunächst abwegig klingen, aber spätestens wenn man eine Strafanzeige wegen Urinierens in der Öffentlichkeit bekommt (was entgegen der weitläufigen Meinung vieler Polizeibeamter nicht strafbar ist) oder weil man den Geschlechtsverkehr an einem entlegenen Örtchen aber in der Öffentlichkeit vollzogen hat, wird die Frage nach der Strafbarkeit interessant. Vor allem im Hinblick auf die drohenden Konsequenzen wie Eintrag ins Führungszeugnis oder die erkennungsdienstliche Behandlung und Speicherung in der sog. Sexualstraftäterdatenbank.

A) Strafbarkeit exhibitionistischer Handlungen § 183 StGB

Es ist nach deutschem recht regelrecht schwierig sich wegen exhibitionistischer Handlungen strafbar zu machen. Die Anforderungen sind hoch, gerade weil nicht jedes Entblößen des männlichen Geschlechtsteils sofort zu einer Strafbarkeit führen soll.

Nur die erfolgreiche exhibitionistische Handlung ist strafbar

Der Straftatbestand soll das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung schützen. Bei exhibitionistischen Handlungen macht der Täter die andere Person zu einem Teilnehmer am sexuellen Geschehen. Allerdings ist die Strafwürdigkeit bei einer nicht auf Körperkontakt angelegten unfreiwilligen Rolle wesentlich geringer. Da die Belästigung eines anderen erforderlich ist, was voraussetzt, dass tatsächlich die Privatsphäre und das Recht auf Selbstbestimmung einer bestimmten anderen Person verletzt wurden, handelt es sich um ein sog. Erfolgsdelikt. Das bedeutet, die andere Person muss die exhibitionistische Handlung zunächst einmal überhaupt wahrgenommen haben.

Beispiel:

Ein Mann der seinen Penis in der U-Bahn entblößt, aber dabei von keinem Fahrgast wahrgenommen wird, macht sich nicht wegen Exhibitionismus strafbar.

Täter einer exhibitionistischen Handlung kann nur ein MANN sein!

Aller Gleichbehandlungsgrundsätze trotzend, bestraft das Gesetz ausschließlich Männer. Opfer hingegen können sowohl Frauen als auch Männer sein.

Beispiel:

Eine Frau die ihren Rock an einer vollbesetzten Bushaltestelle hebt und ihre Vagina präsentiert macht sich nicht wegen Exhibitionismus strafbar.

Was ist eine exhibitionistische Handlung?

Eine exhibitionistische Handlung erfordert das Entblößen des (nicht notwendigerweise erigierten) Penis vor einer anderen Person. Wobei sich der Täter durch das Vorzeigen seines entblößten Gliedes oder zusätzlich durch die Beobachtung der Reaktionen des anderen sexuell erregen, seine sexuelle Erregung steigern oder sich (evtl. durch Masturbation) befriedigen wollen muss! (Nicht erforderlich ist, dass der Täter, wenn er in dieser Weise sexuell motiviert ist, tatsächlich Lustgewinn erzielt.)

Exhibitionistische Handlung = Zeigen des Penis + um sich zu befriedigen!

Das Vorzeigen eines Imitats des männlichen Gliedes reicht hierzu nicht aus. Um festzustellen, ob der Täter sich durch das Vorzeigen seines Gliedes befriedigen wollte ist darauf abzustellen, ob aus der Sicht eines objektiven Beobachters evident ist, dass die Entblößung in einem sexuellen Kontext steht. Dies ist anzunehmen, wenn der Täter gezielt Aufmerksamkeit auf sein Glied als Sexualorgan lenkt, aber nicht beim Urinieren und auch dann nicht, wenn sich ein Mann ohne gezielte Präsentation des männlichen Geschlechtsteils unbekleidet zeigt (etwa beim Sonnenbaden oder in der Sauna, oder als „Flitzer" bei öffentlichen Veranstaltungen).

Da es auf eine objektive Betrachtungsweise ankommt, ist es gleichgültig, ob der Täter dies als körperlich angenehme Stimulation empfindet oder lediglich Vergnügen daran hat, andere zu belästigen.

Beispiel:

Will der Täter andere nur provozieren aber sich nicht selbst befriedigen, stellt dies trotzdem eine strafbare exhibitionistische Handlung dar, da es auf den objektiven Betrachter ankommt.

Täter muss aber die Wahrnehmung seiner Entblößung durch andere wollen!

Sexualbezogene Entblößungen sind aber nur dann als exhibitionistische Handlung strafbar, wenn der Täter die Wahrnehmung seiner Handlung durch eine andere Person anstrebt! Nimmt der Täter lediglich in Kauf, dass ihn andere (etwa beim Masturbieren) beobachten können, liegt kein exhibitionistisches Verhalten im strafrechtlichen Sinn vor!

Beispiele:

a) Ein Mann der am helllichten Tage hinter einem Gebüsch im Park onaniert, wobei ihm egal ist, ob er dabei gesehen wird oder nicht, macht sich nicht wegen Exhibitionismus strafbar!

b) Entkleidet sich der Täter zur Durchführung einer sexuellen Nötigung, ist er wegen (ggf. versuchter) sexueller Nötigung zu bestrafen, nicht aber wegen einer exhibitionistischen Handlung.

c) Nicht strafbar macht man sich ferner, wenn ein einverständlicher Sexualkontakt durch Präsentation des entblößten Gliedes vorbereitet werden soll, ohne dass das Vorzeigen für sich genommen den Täter sexuell stimuliert.

d) Nähert sich ein Mann überraschend und mit entblößtem Glied einer anderen Person, wird man regelmäßig davon ausgehen können, dass er sich auch von der Wahrnehmung seines Geschlechtsteils eine Wirkung erhofft und es ihm deshalb auf die Wahrnehmung durch den anderen ankommt, was für die Annahme einer exhibitionistischen Handlung genügt.

Es muss sich jemand durch die exhibitionistische Handlung auch belästigt fühlen!

Für die Strafbarkeit ist erforderlich, dass sich die andere Person konkret belästigt fühlt. Es muss konkret festgestellt werden: Allein aus der Tatsache, dass ein anderer die Handlung beobachtet hat, kann nicht geschlossen werden, dass er auch belästigt wurde. Schon wegen der von Exhibitionisten häufig eingehaltenen räumlichen Distanz kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass bei jedem Menschen erhebliche negative Gefühlsregungen hervorgerufen werden.

Allerdings ist es ist nicht erforderlich, dass sich gerade das vom Exhibitionisten ausgewählte Opfer belästigt fühlt. Es genügt die Belästigung einer anderen die Handlung selbst wahrnehmenden Person, nicht aber die einer Person, die erst zu einem späteren Zeitpunkt von dem Vorfall Kenntnis erlangt.

- Erstens muss die andere Person das Geschehen wahrnehmen und es als sexualbezogene Handlung verstehen, (was vor allem bei jüngeren Kindern, die oft nur neugierig reagieren, aber etwa auch bei geistig verwirrten Personen näher zu prüfen ist. Gerade bei Kindern ist darauf zu achten, ob die Belästigung erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund der Reaktion der Eltern oder anderer Betreuungspersonen konstruiert wird).

- Zweitens muss das Opfer in erheblichem Ausmaß negative Gefühle wie Schrecken, Angst, Verärgerung, Ekel, Abscheu oder Verletzung des Schamgefühls empfunden haben. Reagiert die andere Person auf Grund ihrer Einstellung zu sexuellen Fragen nicht in dieser Weise, sondern entweder gleichgültig oder mit Emotionen wie Belustigung oder Mitleid, scheidet eine Bestrafung des Täters aus.

Absichtliche Präsentation des Geschlechtsteils und Absicht dass jemand anderes dies auch wahrnimmt!

Zu guter Letzt ist eine doppelte Absicht erforderlich:

zum einen muss die Präsentation des Geschlechtsteils absichtlich erfolgen,

zum anderen muss diese Handlung von der Absicht der Wahrnehmung durch eine andere Person getragen sein.

Welche Strafe erwartet einen bei exhibitionistischen Handlungen?

Handelt es sich bei dem Täter um einen Exhibitionisten im originären Sinne (der dies tatsächlich regelmäßig tut) muss geprüft werden, ob dieser überhaupt schuldfähig ist oder dies nicht vielmehr auf einen krankhafte Störung zurückzuführen ist, die die Strafbarkeit ausschließen kann.

Bei der Strafzumessung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit dem besonders niedrigen Strafrahmen die exhibitionistischen Handlungen bei den leichten Delikten eingeordnet hat. Die Eingriffe in die Privatsphäre und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wiegen wegen der typischerweise geringfügigen Beeinträchtigung des Opfers nicht schwer. Die der Tatschwere angemessene Sanktion liegt deshalb auch bei voller Schuldfähigkeit und bei Rückfalltaten regelmäßig in einer Geldstrafe. Außerdem ist immer auch an eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59) zu denken. Eine Freiheitsstrafe kommt nur in seltenen Fällen in Betracht. Bei der Überlegung, eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten zu verhängen, ist § 47 Abs. 1 zu beachten.

Eine zwischen sechs Monaten und einem Jahr liegende Freiheitsstrafe darf nur bei ganz besonders schweren Taten in Erwägung gezogen werden. Für einen typischen Exhibitionisten kommt auch bei mehreren Rückfalltaten der obere Bereich des Strafrahmens nicht in Frage.

B) Strafbarkeit Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB

Anders als bei der exhibitionistischen Handlung können sich sowohl Männer als auch Frauen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses strafbar machen.

Um sich wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses strafbar zu machen muss der Täter oder die Täterin, (anders als bei der exhibitionistischen Handlung, wo das bloße Entblößen des Geschlechtsteils genügt), allein oder mit oder an anderen Personen, eine sexuelle Handlung vornehmen.

Sexuelle Handlung notwendig

Eine Handlung ist dann als sexuell einzustufen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein sexueller Bezug erkennbar ist.

Erfasst werden hetero-, homo- und autosexuelle Handlungen von Personen jeden Alters.

Handlungen wie unbekleidetes Baden oder Sonnen, provozierendes nacktes Auftreten als „Flitzer" in einem Fußballstadion oder Urinieren sind daher keine sexuellen Handlungen und werden nicht erfasst; (es kann sich aber u.U. um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 118 OWiG handeln)

Es genügt allerdings eine Handlung, die aus der Beobachterperspektive eines objektiven Dritten sexuellen Charakter hat.

Die bloße Kommunikation über sexuelle Themen durch Reden, Singen, Zeichnen etc. genügt jedoch nicht, genauso wenig das öffentliche Zeigen von Fotos oder Filmen.

Die sexuelle Handlung muss allerdings erheblich sein!

Bedenkt man, dass die andere Person nicht selbst die sexuelle Handlung erduldet, sondern diese nur ungewollt wahrnimmt, und innerhalb bestimmter Grenzen auch ein Interesse Aller am Austausch von Zärtlichkeiten auch in der Öffentlichkeit besteht, sind hohe Anforderungen an die Erheblichkeit zu stellen.

Sozialübliche Handlungen wie Küsse sind daher niemals strafbar. Aber auch bei nicht in der Öffentlichkeit üblichen Handlungen ist zu prüfen, ob diese für strafrechtliche Sanktionen erheblich genug sind. Klare Fälle sind sexuelle Betätigungen, die mit einem Eindringen des männlichen Gliedes in den Körper verbunden sind (Beischlaf, Oral- und Analverkehr), sowie eindeutig als solche erkennbare Masturbation. Sonstige Manipulationen an entkleideten Geschlechtsorganen wird man ebenfalls als erheblich bezeichnen können, nicht aber das Betasten der Brust oder von Geschlechtsorganen über der Kleidung. Striptease-Vorführungen oder sonstige Entkleidungen sind ebenfalls nicht erheblich genug.

Öffentlichkeit der sexuellen Handlung

Die sexuelle Handlung muss öffentlich erfolgen.

Ob öffentliches Handeln zu bejahen ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab: von der Anzahl der anwesenden Personen, von dessen Zusammensetzung (Gruppe mit feststehenden Mitgliedern oder Zufallspublikum) und von der öffentlichen Zugänglichkeit des Ortes, an dem die Handlung stattfindet. Maßgeblich ist die Kombination dieser Umstände im konkreten Einzelfall.

Öffentlichkeit ist zu bejahen bei sexuellen Handlungen an öffentlichen Orten (Straßen, Parks, in Fahrzeugen auf öffentlichen Parkplätzen, in öffentlichen Gebäuden oder jederzeit zugänglichen Hauseingängen). Es kommt dann nicht darauf an, ob unbestimmt viele Personen die Handlung tatsächlich wahrnehmen. Die Möglichkeit der Wahrnehmung reicht aus.

Die Öffentlichkeit des Ortes ist aber nicht allein maßgeblich. Wenn z.B. die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch Hindernisse wesentlich erschwert wurde kann die Öffentlichkeit zu verneinen sein. Umgekehrt kann sie jedoch zu bejahen sein, wenn der Handlungsort zwar nicht öffentlich zugänglich ist, aber der Täter am Fenster oder auf dem Balkon einer Wohnung agiert und dabei von einem unbestimmten Personenkreis gesehen werden kann.

Eine öffentliche Handlung kann ferner vorliegen, wenn der Täter sie vor einer zahlenmäßig feststehenden Gruppe vornimmt, wobei es sich nicht um einen kleinen Kreis von Personen handeln darf, die durch persönliche Beziehungen verbunden sind.

Wenn ein Mitglied einer geschlossenen Gruppe oder ein Außenstehender eine sexuelle Handlung vornimmt, fehlt es an der Öffentlichkeit.

Öffentlich sind auch Live-Darbietungen, die über das Internet oder durch Rundfunk übertragen werden.

Ärgernis!!!

Zumindest eine Person muss die sexuelle Handlung wahrgenommen und diese deshalb als Ärgernis empfunden haben, also negative Emotionen wie Ekel oder eine Verletzung des Schamgefühls.

Diese Reaktion des Betroffenen muss aber positiv festzustellen sein. Sie können nicht allein aus der Tatsache der ungewollten Wahrnehmung erschlossen werden, zumal angesichts der Häufigkeit sexueller Darstellungen in den Medien mit einer Zunahme gleichgültiger Reaktionen zu rechnen ist.

Eine Einwilligung der Wahrnehmenden lässt aber die Strafbarkeit entfallen. Wer sich durch den Besuch von Orten, an denen mit sexuellen Handlungen zu rechnen ist (etwa einschlägigen Lokalen oder Parks mit bekannten nächtlichen Aktivitäten, oder einschlägiger Internetseiten), bewusst dieser Möglichkeit aussetzt, verdient keinen Strafrechtsschutz, auch wenn ihm die konkrete Wahrnehmung ein Ärgernis bereitet.

Täter muss die Absicht haben öffentliches Ärgernis hervorzurufen!

Der Täter muss entweder die Absicht verfolgen, ein Ärgernis zu schaffen, oder jedenfalls sicheres Wissen haben, dass seine Handlung diesen Effekt haben wird. Wenn der Täter die Erregung eines Ärgernisses nur billigend in Kauf nimmt, also mit bedingtem Vorsatz handelt (was meistens der Fall sein wird), erfüllt er den Tatbestand nicht!

Welche Strafe erwartet einen?

Für die Erregung öffentlichen Ärgernisses gilt das zur exhibitionistischen Handlung oben Gesagte. Wegen der geringen Strafwürdigkeit ist als Strafe Geldstrafe oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt angebracht.