Die Beschlagnahme von Festplatten und wie man sie abwenden kann

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Der folgende Artikel befasst sich mit der Beschlagnahme von Festplatten durch die Ermittlungsbehörden. Es wird aufgezeigt, wie man die Beschlagnahme verhindern kann.

Im Strafverfahren stehen den Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Zwangsmittel zur Verfügung, um ihrer Aufgabe, der Sicherstellung von Beweismitteln und damit letztlich der Aufklärung von Straftaten nachkommen zu können. Diese Zwangsmittel finden ihre rechtliche Grundlage in der Strafprozessordnung (StPO).

Eines dieser Zwangsmittel ist die Beschlagnahme. Die Beschlagnahme findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 94 ff. StPO. Demnach sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die §§ 94 ff. StPO auch zur Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten berechtigen. Dies gilt auch, wenn sich die Daten auf einem Server eines Dienstanbieters befinden.

Der Rechtsstaat hat allerdings sicherzustellen, dass durch die Anwendung von Zwangsmitteln die Rechte des von der Maßnahme Betroffenen so wenig intensiv wie möglich belastet werden. Dies kommt im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Ausdruck, den die staatlichen Behörden strikt einzuhalten haben.

Daher dürfen Festplatten nicht beschlagnahmt werden, wenn mildere, aber gleich effektive Mittel zur Verfügung stehen. Ebenso ist es rechtsiwdrig, Festplatten länger als notwendig in Verwahrung zu behalten.

Das AG Reutlingen legt in seiner Entscheidung vom 05.12.2011, Az: 5 Gs 363/11, fest, dass die Beschlagnahme eines Computersystems, mit der dem Ermittlungsbehörden Zugriff auf eine in den Rechner fest eingebaute Festplatte verschafft werden soll, kann abgewandt werden, wenn sich der Beschuldigte mit der Anfertigung einer Kopie der entsprechenden Daten oder des gesamten Datenträgers ("Image") vor Ort auf externe Datenträger einverstanden erklärt. Ist eine Mitnahme unerlässlich, da vor Ort die technischen Möglichkeiten zur Anfertigung einer 1:1 Kopie nicht gegeben sind, so hat die Anfertigung der Kopie unverzüglich zu erfolgen und der Datenträger ist wieder herauszugeben. Eine Frist von drei Werktagen hält das Gericht für zu lang.

Dies ist eine erfreuliche Entscheidung. Sie verschafft dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Geltung und bestimmt, dass Staatsanwaltschaften nicht berechtigt sind, die Datenträger über längere Zeit in Verwahrung zu halten, obwohl mildere Mittel, die genauso effektiv sind zur Verfügung stehen.

Hinweis: Die Beschlagnahme eines Computers wird regelmäßig mit einer Durchsuchung (einem anderen Zwangsmittel der StPO) einher gehen. Sie sollten Ruhe bewahren und Ihren Rechtsanwalt anrufen. Sie können die Beamten auch bitten, mit der Durchführung der Durchsuchung und der Beschlagnahme zu warten, bis Ihr Rechtsanwalt vor Ort erschienen ist. Die Beamten sind dazu nicht verpflichtet, kommen einer solchen Bitte aber oft nach, wenn Kooperationsbereitschaft signalisiert wird.

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