Der Diebstahl und seine Konsequenzen

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Der Diebstahl und seine Konsequenzen

Diebstahl gemäß § 242 - Besonders schwerer Diebstahl gemäß § 243 StGB

von Justin Rönner

Sie haben also im Laden oder woanders etwas mitgehen lassen und wurden erwischt. Im ersten Moment haben Sie sicherlich gedacht:

"Pech gehabt."

"Ich weiß auch nicht, wie das passieren konnte."

"Ich habe einfach nicht überlegt."

"Die Gelegenheit war irgendwie verführerisch."

Aber lassen Sie mich raten: Ihnen tut es jetzt sehr leid, dass Sie gestohlen haben und Sie wollen jetzt wissen, was Ihnen bevorsteht und mit welchen Konsequenzen Sie zu rechnen haben? Die nachfolgenden Informationen werden Sie darüber umfassend informieren.

Ahndung nach Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht ?

Als erste Frage stellt sich, nach welchem Strafrecht der Täter geahndet wird. Hier muss man differenzieren zwischen Erwachsenen- u Jugendstrafrecht. Im Allgemeinen kann man sagen, dass das Erwachsenenstrafrecht bestrafenden und das Jugendstrafrecht erzieherischen Charakter hat.

  1. Erwachsenenstrafrecht (StGB)
  2. Täter ab 21 Jahre werden nach dem Erwachsenenstrafrecht geahndet.

  3. Jugendstrafrecht (JGG)
  4. Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden, je nachdem, ob der Täter bei Begehung der Straftat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre (Jugendlicher) oder schon 18, aber noch nicht 21 Jahre alt (Heranwachsender) war.

  5. Besonderer Fall: Heranwachsende
  6. Als Heranwachsende werden 18- bis 20-jährige Täter bezeichnet. Bei Heranwachsenden ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Tat nach Jugendstrafrecht oder nach dem für Erwachsene geltenden allgemeinen Strafrecht zu beurteilen ist (§ 105 JGG). Die Praxis zeigt jedoch, dass in den meisten Fällen vor den Gerichten für Täter bis 21 Jahre noch das Jugendstrafrecht angewendet wird. Jugendstrafrecht ist anzuwenden, wenn der Täter seiner Persönlichkeit nach im Hinblick auf seinen geistigen und sittlichen Reifegrad zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn die Tat nach Art, Umständen und Beweggründen noch als Jugendverfehlung anzusehen ist (in diesem Falle ist der Heranwachsende seiner Persönlichkeit nach altersgemäß entwickelt, aber mit der Straftat in eine jugendliche Verhaltensweise zurückgefallen).

Anhörungsbogen oder Polizeiliche Vernehmung?

  1. Anhörungsbogen
  2. Wenn Ihre Tat nach Erwachsenenstrafrecht geahndet wird, so werden Sie in aller Regel als erstes einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten. Auf diesen können Sie Ihre Version zur Tat schildern. Es wird Ihnen also die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zu äußern. Persönliche Daten müssen gemäß §111 OWiG geschildert werden, Angaben zur Tat hingegen nicht. Unter die persönlichen Angaben fallen der Vor-, Familien- und Geburtsname, der Ort und Tag der Geburt, der Familienstand, der Beruf, der Wohnort, die Wohnung und die Staatsangehörigkeit. Beachten Sie, dass Sie ordnungswidrig handeln, wenn Sie über diese Informationen unrichtige Angaben machen, oder die Angabe darüber verweigern. Angaben zum Einkommen sind freiwillig. Sollten Sie jedoch keine Angaben zum Vermögen machen, so wird das Gericht Ihr Einkommen schätzen, was sich gegebenenfalls nachteilig für Sie auswirken könnte. Im Anhörungsbogen können Sie ankreuzen, dass Sie mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage (siehe S. 5) einverstanden sind. Sollte in Ihrem Anhörungsbogen keine Ankreuzmöglichkeit dafür geben, so können Sie dieses in einem Satz im Anschluss aufschreiben, oder dieses im Feld „Sonstiges/Anmerkungen usw." vermerken.

  3. Polizeiliche Vernehmung
  4. Natürlich besteht auch beim Erwachsenenstrafrecht die Möglichkeit einer polizeilichen Vernehmung. Die persönlichen Angaben müssen auch direkt bei der Polizei gemacht werden, wenn Sie vorgeladen werden sollten (siehe genaue Ausführungen unter Punkt 1). Angaben/eine Aussage zur Sache müssen Sie nicht machen. Sie haben mithin ein Aussageverweigerungsrecht. Über dieses Recht müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden. Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet der polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Sie können sich auch schriftlich zur Sache äußern, wenn Sie das wollen. Folge müssen Sie hingegen einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft.

  5. Besonderheiten bei Anwendung des Jugendstrafrechts
  6. Wenn Ihre Tat nach Jugendstrafrecht geahndet wird, so werden die Täter in der Regel von der Polizei vorgeladen, um Stellung zu beziehen. Auch hier sind Sie verpflichtet die persönlichen Angaben zu machen (siehe genaue Ausführungen unter Punkt 1).

    Besonders Minderjährige interessiert es, ob die Eltern von dem Ermittlungsverfahren etwas mitbekommen. Wenn Minderjährige als Beschuldigte Teil eines Ermittlungsverfahrens sind, wird die briefliche Korrespondenz an die Erziehungsberechtigten gerichtet. In der Regel erfahren die Eltern mithin vom Strafverfahren gegen den minderjährigen Täter.

Ersttäter und Vorbestrafung

Wenn Sie noch Ersttäter sind, so können Sie mit Milde rechnen. Dieses nennt man Ersttäterbonus.

Sollten Sie hingegen schon anderweitige Verurteilungen aufweisen, so müssen Sie damit rechnen, dass die Strafe härter ausfällt (z.B. hohe Geldstrafe), je nachdem wofür, wie genau und wie oft Sie schon verurteilt wurden. Es kommt also darauf an, was für Einträge Sie bereits in Ihren Bundeszentralregister, Erziehungsregister (bei Jugendlichen) und Persönlichen Führungszeugnis haben.

Geringfügigkeit und Einstellung des Verfahrens

Diebstahl oder Unterschlagung geringwertiger Sachen wird nach § 248a StGB nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Grenze für die Geringwertigkeit einer Sache auf 50 EUR festgelegt (Beschluss des OLG Hamm vom 18.07.2003, 2 Ss 427/03; ZAP EN-Nr. 695/2003).
Sollte sich der Diebstahlswert, also der Wert der von Ihnen gestohlenen Sache, bis zu € 50 bewegen, so wird in der Regel von den Staatsanwaltschaften und den Gerichten das Verfahren eingestellt. Wann diese die Verfahren einstellen, ist den Behörden selbst überlassen. Es gibt keine festen Regeln diesbezüglich. Mit einer Einstellung des Verfahrens können Sie natürlich nur dann rechnen, wenn Sie noch nicht anderweitig vorbestraft sind.

Es gibt hier zwei Arten der Einstellung der Verfahren, die bezüglich Ladendiebstahl oft vorkommen:

  1. §153 StPO
  2. Zum Einen handelt es sich um eine Einstellung ohne Auflagen, dass heißt, Sie haben keine weiteren Konsequenzen oder Verpflichtungen.

  3. §153 a StPO
  4. Zum Anderen gibt es eine Einstellung mit Auflagen. In diesem Fall werden Sie verpflichtet, eine Auflage zu erfüllen, damit eingestellt wird. Es wird also erst eingestellt, wenn Sie die entsprechende Auflage erfüllt haben. Auflagen können z.B. eine Spende an gemeinnützige Institutionen oder Ableistung von Sozialstunden sein. Bei einer Einstellung gem. §153 a StPO muss der Beschuldigte zustimmen, da sonst nicht eingestellt werden kann.

Die Einstellungsnachrichten erfolgen nach Formular. Bei Einstellungen gem. §153 StPO enthalten häufig keine Begründung.

Besonders schwere Fälle des Diebstahls gemäß § 243 StGB

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
  2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
  3. gewerbsmäßig stiehlt,
  4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
  5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
  6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

Haben Sie einen besonders schweren Diebstahl begangen, so werden die Verfahren in der Regel nicht mehr eingestellt. Sie müssen dann mit einer schärferen Strafe rechnen.

Beachten Sie hierbei, dass die Strafandrohung bei einem schweren Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren ist. Diese kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt, oder auch, bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten, in eine entsprechende Geldstrafe umgewandelt werden. Dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

Einträge in die Register

Es gibt für Sie zwei bzw. drei relevante Register. Zum Einen das Bundeszentralregister (siehe 1) und zum Anderen das Persönliche Führungszeugnis (siehe 2). Für Jugendliche kommt zudem das Erziehungsregister hinzu (siehe 3).

  1. Bundeszentralregister
  2. Sollte die Verurteilung sich im Rahmen bis einschließlich 90 Tagessätzen bewegen und sollten Sie noch keinen Eintrag im Bundeszentralregister haben (wichtig!), so wird kein Eintrag im Persönlichen Führungszeugnis vorgenommen, jedoch ein Eintrag im Bundeszentralregister.

  3. Persönliches Führungszeugnis
  4. Jede Verurteilung über 90 Tagessätze wird im Persönlichen Führungszeugnis eingetragen.

    Sollten Sie bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister haben, so wird jede weitere Verurteilung auch zu unter 90 TS (zB 5 TS) im Persönlichen Führungszeugnis eingetragen.

  5. Erziehungsregister
  6. In das Erziehungsregister (§§ 59 ff. BZRG) werden alle Entscheidungen eingetragen, die nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) getroffen worden sind - also maßgeblich für Jugendliche und Heranwachsende - und nicht zum Eintrag ins BZR (siehe oben) vorgesehen sind, also keinen Strafcharakter haben. (Hierbei handelt es sich z.B. um eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, gemeinnützige Arbeit, Wochenend- oder Dauerarrest).

  7. Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister (ZStV)
  8. Eingestellte Verfahren werden in keinem Register eingetragen, außer im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) und diversenPolizeiregistern, in welche jedoch nur begrenzt Personen Einblick haben. Die Löschungsfrist im ZStV beträgt 2 Jahre. Die in den Polizeiregisternbestimmt sich nach den jeweiligen Landesgesetzen und hängt von der Art des Deliktes ab.

  9. Freisprüche
  10. Freisprüche werden in der Regel nur in das ZStV (siehe Punkt 4) eingetragen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Freispruch wegen mangelnder Schuldfähigkeit erfolgt. Dann wird ein Eintrag ins Bundeszentralregister vorgenommen, um auf eine eventuelle Gefährlichkeit des Täters schließen zu können.

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Seite  1:  Der Diebstahl und seine Konsequenzen
Seite  2:  Geldstrafe , Sozialstunden etc. - Was bekomme ich als Strafe?
Leserkommentare
von thehellion am 25.04.2013 08:07:27# 1
Sehr gute Informationen zu diesem Thema !
    
von NIklas1234 am 15.07.2015 11:50:13# 2
Danke schön für diese Aufklärung, jetzt weiß ich wenigstens was da auf einen zukommt falls mal so etwas passieren sollte!
    
von fb440106-34 am 24.04.2016 20:02:51# 3
Guten Abend.
Ich habe einen freund der zurzeit in Untersuchungshaft sitzt Diebstahl, Drogen , und Verkauf an minderjährige wird im vorgeworfen er sitzt schon 9 Monaten wie Lage darf das dauern ?

Vielen Dank im voraus .
Hans
    
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