Verteidigerhonorar steuerlich absetzbar?

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Grundsätzlich sind Verteidigerhonorare private Aufwendungen und deshalb nicht steuerlich abzugsfähig. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch so genannte Erwerbsaufwendungen sein, die steuerlich abzugsfähig sind.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass strenge Maßstäbe bei der Prüfung anzulegen sind, ob gezahltes Verteidigerhonorar als Erwerbsaufwendung angesehen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Tatvorwurf sich auf eine Handlung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bezieht. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss sich ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklären lassen. Abzugrenzen ist das von der Verteidigung gegen einen Tatvorwurf, der sich auf eine Tat lediglich gelegentlich der beruflichen Tätigkeit bezieht. Hier gilt das Verteidigerhonorar als privat veranlasst und ist nicht steuerlich abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof hat dieses an einem Fall eines Geschäftsführers einer GmbH, dem vorgeworfen wurde, als Geschäftsführer eine strafbare Handlung zu Gunsten der von ihm vertretenen GmbH begangen zu haben, entschieden. Der BFH sah die Verteidigerkosten als beruflich veranlasst und steuerlich abzugsfähig an.

Hätte der Geschäftsführers einer GmbH, die Unterschlagung oder Untreue zum Nachteil der selben Gesellschaft begangen, so wäre dies nur die Ausnutzung einer Gelegenheit, welche die berufliche Tätigkeit bietet, deshalb eine Straftat nur gelegentlich der beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Verteidigerhonorar gelten in diesem Fall steuerlich als privat veranlasst.

Urteil des BFH vom 18. Oktober 2007 – VI R 42/04