Studienkosten und Ausbildungskosten nach Erststudium und Berufsausbildung

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Studienkosten, Ausbildung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

 

Das Thema „Kosten der  Ausbildung“ sorgt seit vielen Jahren im Steuerrecht für eine rege Diskussion in der Fachliteratur, regelmäßig werden neue Entscheidungen der Finanzgerichte zu diesen Fragen veröffentlicht.

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2004  geregelt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind (§ 12 Nr. 5 EStG). Die Kosten des Erststudiums oder einer ersten Berufsausbildung können maximal in Höhe von Euro 4.000 pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Sie wirken sich steuerlich praktisch nur aus, wenn im Jahr der Aufwendungen zugleich steuerpflichtige Einnahmen in dieser Höhe vorliegen, sonst gehen sie „verloren“. Hiergegen sind bereits Klagen bei Finanzgerichten anhängig, deren Ausgang mit großem Interesse erwartet wird.

Der Bundesfinanzhof  hat im Jahr 2009  bestätigt, dass Kosten für ein Studium oder eine Berufsausbildung nach Abschluss einer ersten Ausbildung Werbungskosten sind (Urteil vom 18.05.2009, Az.: V I R 14/07). Dies ist besonders interessant für Studierende, die ein Bachelorstudium abgeschlossen haben und ein Masterstudium beginnen.

Da bereits ein Bachelorabschluss den Einstieg in einen Beruf ermöglicht, gehören die Aufwendungen, die Studierende während eines  Masterstudiums leisten, zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Im Falle einer angestrebten Selbständigkeit gelten sie als Betriebsausgaben. Auch wenn die Eltern die Aufwendungen finanziert haben, können diese Aufwendungen angesetzt wer. Wenn keine positiven Einnahmen in dem Jahr erzielt werden, in dem das Studium absolviert wird, können die Kosten des Studiums als „vorweggenommene“  Werbungskosten oder Betriebsausgaben in einem Verfahren über die „Feststellung des verbleibenden Verlustes“ nach § 10 d EStG geltend gemacht werden.

Ob die Aufwendungen  eines Erststudiums - also die Aufnahme eines Studiums nach dem  Abitur -  sowie der Erstausbildung – steuerlich abzugsfähig sind, ist  noch nicht geklärt. Hierzu sind  Musterverfahren vor Finanzgerichten anhängig: (z.B.: Werbungskostenabzug für ein Erststudium, FG Niedersachsen, Az. 1 K 405/05, für die erste Berufsausbildung FG Saarland, Az. 2 K 357/05).

Zu den Aufwendungen für ein Studium zählen beispielsweise Studiengebühren, Prüfungsgebühren, aber auch Ausgaben für die Anschaffung eines Notebooks, Fachbücher oder die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Studienort, Exkursionen oder Fahrten zu Arbeitsgemeinschaften , auch  Kosten für einen Auslandsaufenthalt.

Wer in den vergangenen Jahren keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies für die letzten sieben Jahre nachträglich tun (Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags). Im ersten Jahr des Eintritts in den Beruf wirken sich dann die Beträge auf die Höhe des  zu versteuernden Einkommens aus. Wer allerdings für diese Zeit bereits Steuererklärungen abgegeben und keinen Einspruch gegen die Bescheide des Finanzamts eingelegt hat, kann in für die entsprechenden Jahres dieses Verfahren nicht mehr in Anspruch nehmen. Eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sollte man daher überlegen.

Während  bei „klassischen“ Ausbildungswegen die Geltendmachung recht unproblematisch ist, verweigert das Finanzamt bei Ausbildungsgängen, die es als wenig ertragreich einstuft, oft die Anerkennung. Sollte das Finanzamt die Ablehnung damit begründen,  dass  die Ausbildung im Wesentlichen  privaten Interessen dient, muss man sich auf eine aufwändige Darlegung der zukünftigen Berufsausübung und Gewinnerzielungsabsicht einstellen.

Da sich die Berufswelt ständig im Wandel befindet und  neue Berufsbilder entstehen, für die es keine „klassische“ Ausbildung gibt, bestehen dennoch Chancen, vor dem Finanzgericht die Abzugsfähigkeit durchzusetzen. Je besser die Dokumentation über den Studienverlauf und der Nachweis der Ausgaben erbracht werden kann, umso einfacher ist die Abzugsfähigkeit. Daher sollten auch diejenigen „Erststudierenden“, die noch die höchstrichterlichen Entscheidungen abwarten wollen, die Nachweise über Aufwendungen im Studium sammeln und aufbewahren.

Das könnte Sie auch interessieren
Steuerrecht Einkommensteuer für Rentner – Veranlagungspflicht prüfen lassen!
Steuerrecht Selbstanzeige beim Finanzamt