Strafbefreiende Selbstanzeige bei Streuerstrafsachen

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Der BGH setzt seine Linie fort, dass Steuerstrafrecht auch ohne entsprechende Gesetzesänderung, aber wohl im Einklang mit der öffentlichen Meinung, zunehmend zu verschärfen. Er hat in einem Verfahren, in welchem es um eine Selbstanzeige ging, die entsprechende Norm und deren Anwendungsbereich reduziert.

Aus Sicht des BGH ist die Bevorzugung durch eine strafbefreienden Selbstanzeige von Steuerstraftätern nur gerechtfertigt, wenn verborgene Steuerquellen erschlossen werden und der Steuerhinterzieher ein Anreiz erhält, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Aus fiskalisch nachvollziehbaren Gründen soll ein Anreiz geschaffen werden, den Finanzbehörden bisher unbekannte Steuerquellen zu erschließen.

Oliver Kranz
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Von einer Rückkehr zur Steuerehrlichkeit kann aus Sicht des BGH nur gesprochen werden, wenn der Betroffene umfassende und selbstverständlich richtige Angaben macht. Nur dann kann nach dem BGH Beschluss eine strafbefreiende Selbstanzeige i. S. v. § 371 AO vorliegen. Lediglich eine Teilselbstanzeige ist aus Sicht des BGH zur Erlangung der Steuerfreiheit nicht ausreichend.

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