Steuerklasse und Elterngeld

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Steuerklasse, Elterngeld
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Wer nach Kenntnisnahme einer Schwangerschaft die Steuerklasse wechselt, um somit mehr Nettoeinkommen und damit mehr Elterngeld zu erhalten, handelt nicht "rechtsethisch verwerflich", so entschied das Bundessozialgericht Kassel in seinem Urteil vom 25.6.2009 (AZ. : B 10 EG 3/08 R sowie B 10 EG 4/08).

Das Gericht wies damit die Revisionen des Freistaates Bayern ab.

Damit ist auch der während der Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen.

Das Gericht sah das Verhalten der Klägerinnen nicht als rechtsmissbräuchlich an, da ein solcher Steuerklassenwechsel nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt ist und diese Abänderung nicht durch die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ausgeschlossen oder irgendwie beschränkt ist.

Die Presserklärung des Bundessozialgerichts sagt dazu:

"Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u.a die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Juni 2009 in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Klägerinnen während ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sei.

In dem einen Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen."