Neue Hoffnung und Gestaltungsspielraum für zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen

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Von Rechtsanwalt Michael Wieck

Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein nicht "marktüblich" verzinstes Arbeitgeberdarlehen, so hat der Arbeitnehmer die Zinsersparnisse gemäß § 8 Abs. 2 EStG als geldwerten Vorteil zu versteuern.

Der Gesetzgeber hat den obersten Finanzbehörden der Länder in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium die Möglichkeit gegeben, festzulegen, was als "marktüblich" anzusehen ist.

Michael Wieck
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In den zur Zeit gültigen Lohnsteuerrichtlinien 2004 hat das Bundesfinanzministerium in Abschnitt 31 zu § 8 EStG einen Zinsvorteil angenommen, wenn das Arbeitgeberdarlehen einen jährlichen Effektivzinssatz von 5 % unterschreitet.

Mit einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln - Az. 10 K 999/01 - haben die Richter entschieden, dass ein typisierter Zinssatz sich möglichst am Marktgeschehen orientieren soll.

In dem vorliegenden Fall wurde der Zinssatz gemäß Lohnsteuerrichtlinie 1999 von 6 % p. a. von der Finanzverwaltung über viele Jahre lang ohne Überprüfung auf seine Marktüblichkeit beibehalten und die Zinsersparnisse des geringer verzinsten Arbeitgeberdarlehens als Einnahmen versteuert.

Der Zinssatz muss jedoch wegen der Schwankungen jährlich überprüft und realitätsnah festgesetzt werden. Das Gericht schlägt vor, auf den effektiven Monatszinssatz, veröffentlicht im jeweiligen Monatsbericht, der Deutschen Bundesbank zurückzugreifen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

Sowohl Unternehmer in ihrer Personalpolitik als auch Arbeitnehmer bei Gehaltsverhandlungen können aus dieser Gerichtsentscheidung zukünftig Vorteile ziehen.

Sie sollten sich überlegen, ob vielleicht ein Arbeitnehmer statt einer Gehaltserhöhung mit einem günstigen marktüblichen Arbeitgeberdarlehen zufrieden ist. Banken, Versicherungen und Großunternehmen gewähren in der Regel Arbeitnehmerdarlehen.

Oder umgekehrt: Sie wollen eine Gehaltserhöhung von Ihrem Arbeitgeber, weil Sie sonst die Finanzierungsraten für Ihr neu geplantes Haus nur schwer erbringen können.

Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber! Vielleicht gewährt er Ihnen ein Arbeitgeberdarlehen als neuen Baustein in Ihrer Finanzierung. Sie könnten vielleicht die Beleihungsgrenze des Hypothekendarlehen, also der bankfinanzierte Teil, von 80 % auf 60 % reduzieren. Das spart Hypothekenzinsen und damit bares Geld.

Für alle versteuerten Zinsen aus vergünstigten Arbeitgeberdarlehen, die unterhalb des geltenden Zinssatzes der jeweiligen Lohnsteuerrichtline liegen, empfehle ich grundsätzlich, unter Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.


Michael Wieck
Rechtsanwalt

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