Kindergeldtipps zum Jahresende

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I. Anspruchsberechtigt

Studieren Sie gerade und haben einen guten Nebenjob? Ist Ihr Kind gerade in der Ausbildung und verdient ungefähr 7.500,- bis 8.000,- €? Dann handeln Sie jetzt wohlüberlegt und sichern sich so den Kindergeldanspruch für das laufende Jahr. Denn wenn Ihr Kind 2006 über der Freigrenze liegt, muss die Familienkasse das Kindergeld zurückfordern. Liegen die Einkünfte jedoch unter der maßgeblichen Grenze, können Sie ggf. das Kindergeld nachträglich ausbezahlt bekommen.

Die Regelungen zum Kindergeld stehen in den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes. Wie lange ein Kind berücksichtigt wird, finden Sie jedoch in § 32 EStG auf den § 63 EStG verweist.

Anspruch auf Kindergeld haben Sie demnach, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben oder unbeschränkt steuerpflichtig sind und Ihr Kind noch berücksichtigt wird. Berücksichtigt werden Kinder bis 18 Jahren. Bis 21 Jahren werden Kinder berücksichtigt, wenn sie arbeitslos sind und sich arbeitssuchend gemeldet haben. Bis 27 Jahren werden Kinder berücksichtigt, wenn sie eine Berufsausbildung durchlaufen, zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder der Ausbildung und dem Wehr- oder Zivildienst nicht mehr als 4 Monate liegen, eine Ausbildung wegen fehlender Ausbildungsstelle nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, oder ein freiwilliges soziales Jahr abgeleistet wird. Noch länger werden Kinder berücksichtigt, wenn sie Wehr- oder Zivildienst geleistet haben. Dann werden diese Zeiten zum 27. Lebensjahr noch hinzuaddiert.

Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes die Freigrenze von 7.680,- € nicht überschreiten. Diese Grenze ist (noch) so ausgestaltet, dass bei einer Überschreitung der Grenze der gesamte Anspruch auf Kindergeld entfällt. Deshalb ist es besonders wichtig, zu wissen, welche Beträge aus dem Steuerbescheid hierfür herangezogen werden.

II. Maßgeblicher Betrag

Grundlage ist der im Steuerbescheid als „Gesamtbetrag der Einkünfte" (GdE) bezeichnete Betrag. Zu diesem müssen jedoch noch einige Beträge addiert werden, die für die Steuerpflicht ohne Bedeutung sind. So sind Einkünfte aus Kapitalerträgen auch dann zuzurechnen, wenn diese unterhalb des Sparer–Freibetrags liegen.

Der GdE ergibt sich aus den Einkünften abzüglich der Werbungskosten bzw. den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Hier ist die erste Hürde zu nehmen: Die Abzugsbeträge müssen Werbungskosten sein. Sind sie Sonderausgaben sind sie (grundsätzlich) nicht abziehbar. Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sind nach dem Gesetz Sonderausgaben. Fortbildungskosten hingegen sind Werbungskosten. Hier sind Details gefragt, die bei anderen Steuererklärungen ohne Bedeutung sind. Manche Aufwendungen im Zusammenhang mit Studium oder Ausbildung können als sog. „vorweggenommene Werbungskosten/Bertriebsausgaben" behandelt werden und so abziehbar sein. Machen Sie diese Posten in der Steuererklärung bereits richtig geltend, ersparen Sie sich unter Umständen eine erneute Prüfung durch die Familienkasse.

Vom GdE sind andererseits seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 die Sozialversicherungsabgaben des Kindes abziehbar. Dies gilt wohl auch für die Beiträge der Beamtenanwärter zur privaten Krankenversicherung.

Liegt der so ermittelte Betrag unter 7.680,- € dann können Sie doch wieder Kindergeld bekommen.

III. Möglichkeiten

Was können Sie nun jetzt schon tun, um sich ggf. den Kindergeldanspruch zu sichern? Ganz einfach: Erhöhen Sie die Werbungskosten Ihres Kindes noch in diesem Jahr. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden derzeit 920,- € Werbungskosten pauschal abgezogen. Wenn Sie höhere Werbungskosten als 920,- € haben, können Sie allerdings den höheren Betrag geltend machen. So sind z.B. die Fahrten zur Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar und oft der Grund für höhere Werbungskosten als der Pauschbetrag. Haben Sie den Pauschalbetrag aber einmal überschritten, können Sie alle weiteren Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen notwendig sind bei der Steuererklärung berücksichtigen. Benötigt Ihr Kind z. B. umfangreiches Material für den Beruf, die es selbst beschaffen muß, dann können diese Ausgaben die Einkünfte mindern. Wenn Ihr Kind im kommenden Jahr aus Altersgründen den Anspruch auf Kindergeld ohnehin verliert, kann es von Vorteil sein, solche Ausgaben vorzuziehen und noch in diesem Jahr das Arbeitsmaterial zu kaufen. Zu beachten ist hierbei jedoch, daß Anschaffungen, die über 410,- € (ohne Mehwertsteuer) kosten, auch bei Privatpersonen abgeschrieben werden müssen und dann nur noch mit einem Bruchteil dieses Jahr geltend gemacht werden können. Der beruflich genutzte PC aus dem Internethandel für 350,- € ist unproblematisch, der Laptop für 800,- € wird dieses Jahr nur noch ganz gering in Ansatz kommen.

Wichtig bei allen Anschaffungen: Die Rechnung muss noch in diesem Jahr gezahlt werden. Da es gemäß § 11 EStG auf den Zeitpunkt der Verausgabung ankommt.

Eine Ausnahme hiervon gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben: Diese werden noch im alten Jahr berücksichtigt, wenn Sie in diesem entstanden sind und kurze Zeit nach Beendigung des alten Jahres gezahlt werden. Als kurze Zeit werden ca. 10 Tage angenommen. Umgekehrt gilt dies auch für Einnahmen: Übt Ihr Kind z. B. eine selbständige Nebentätigkeit aus und erhält die Vergütung erst längere Zeit im neuen Jahr, dann erhöhen diese die Einkünfte im alten Jahr nicht mehr.

Diese Möglichkeiten, die das Einkommensteuergesetz eröffnet, setzen jedoch voraus, dass Sie bzw. Ihr Kind einen ziemlich genauen Überblick über die Einkünfte und Werbungskosten haben. Blind loszuziehen und noch Werbungskosten zu produzieren, obwohl noch nicht einmal annähernd der Pauschbetrag erreicht wird ist überflüssig, ggf. sogar schädlich, wenn die verursachten Werbungskosten im nächsten Jahr viel besser aufgehoben wären. Dennoch kann man hier durch vorausschauendes Handeln sich den einen oder anderen Vorteil noch bewahren. Es wäre doch ärgerlich im April kommenden Jahres beim Anfertigen der Steuererklärung festzustellen, dass der im Januar gekaufte Artikel beim Kauf im Dezember 1.848,- € an Kindergeld gebracht hätte.

Übrigens: Wird Ihr Kindergeldantrag von der Familienkasse zu Unrecht abgelehnt und Sie legen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes erfolgreich Einspruch ein, sind die Kosten des Anwalts in der Regel von der Familienkasse zu erstatten. Im Gegensatz zum sonstigen Steuerrecht gibt es in § 77 EStG eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung.

Gerne helfe ich Ihnen weiter.


-Hägele-
Rechtsanwalt