Kindergeld und Auslandsaufenthalt

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Auch Auslandsaufenthalte können als Ausbildung anerkannt werden. Jedoch werden hieran gewisse Anforderungen gestellt.

So urteilte das Finanzgericht München, dass zwar auch eine planmäßige fremdsprachliche Ausbildung grundsätzlich den erforderlichen Bezug zu einem später auszuübenden Beruf aufweisen könne (so auch der Bundesfinanzhof) und dies nicht nur im Rahmen einer schulischen Ausbildung (z.B. Fremdsprachenkurs im Ausland, Austauschprogramme), sondern auch im nachschulischen Bereich gelten würde, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass gute Fremdsprachenkenntnisse eine bessere Ausgangsposition für den Erwerb eines Ausbildungsplatzes und für das spätere berufliche Fortkommen schaffen können, jedoch bloße „Urlaubsaufenthalte“ hierunter nicht fallen könnten, auch wenn diese für sich genommen ebenfalls zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führen würden.

„Sprachaufenthalte im Ausland können vielmehr nur dann als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind (z.B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder - wie z.B. bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses - von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt.“

Im abgeurteilten Fall war der Auslandsaufenthalt weder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden, noch wurde er von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet, sodass eine Gewährung des Kindergeldes ausschied.

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