Haftung der Bank für Erbschaftssteuer

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Haftung der Bank für Erbschaftssteuer

Zwei Urteile bestätigen die strenge Haftung von Bankinstituten bei der Erbschaftssteuer, wenn Guthaben aus dem Nachlass in das Ausland überwiesen werden. Der Bundesfinanzhof (II R 18/06) bestätigte dies in einem Fall, bei dem aufgrund eines Rentenrückrufs das verbleibende Guthaben nicht mehr für den Ausgleich der Erbschaftssteuer reichte. Das FG Köln ( 9 K 2200/06) stellte klar, dass die Haftung sich auch nicht auf den Betrag beschränkt, der sich bei Versteuerung lediglich des Bankguthabens ergebe, sondern auf die gesamte Steuerschuld. Die maßgebliche Vorschrift § 20 Absatz 6 Satz 2 Erbschaftssteuergesetz verpflichtet übrigens nicht nur Banken, sondern auch Anwälte, Notare, Steuerberater oder Treuhänder des Nachlasses zur sorgfältigen Prüfung vor Zahlung in das Ausland.

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