Häusliches Arbeitszimmer – Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

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Arbeitszimmer muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat am 28. Januar 2016 seinen Beschluss vom 27. Juli 2015 (AZ: GrS 1/14) zum Thema Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer veröffentlicht.

Danach dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, insgesamt nicht als Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) bzw. als Werbungskosten (bei Arbeitnehmer) abgezogen werden. Die Anerkennung von Räumen, die gemischt genutzt werden oder von Durchgangszimmern und Arbeitsecken als häusliches Arbeitszimmer ist nicht möglich.

Damit ist das streitige Thema geklärt. Bis dahin war die Rechtsprechung der Finanzgerichte uneinheitlich.

Folgender Fall lag der Entscheidung zu Grunde

Der Kläger bewohnte mit seiner Ehefrau ein beiden Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Er erklärte für das Streitjahr aus der Vermietung mehrerer Objekte Mieteinnahmen in Höhe von rund 95.000 EUR und Werbungskosten in Höhe von rund 100.000 EUR. Er machte außerdem Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus in Höhe von 804 EUR jährlich geltend, weil das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilde. Dabei verwies der Kläger auf einen "Tätigkeitsbericht" über die Arbeiten, die er in diesem Raum verrichtet habe, sowie auf Fotos u.a. eines Schreibtisches mit PC, diverser Büroschränke und Regale sowie diverser Leitzordner. Das Arbeitszimmer wurde auch zu Privatzwecken genutzt.

60 % berufliche Nutzung nicht ausreichend für Werbungskostenabzug

Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Zimmer in Höhe von 60 % der entstandenen Raumkosten als gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Werbungskosten. Der Kläger könne 60 % seiner Aufwendungen (804 EUR x 60 % = 482 EUR) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen, obwohl er den Raum zur Überzeugung des Senats nicht (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung genutzt habe. Eine Nutzung im Umfang von 60 % habe er indes nachgewiesen.

Der Große Senat teilte die Auffassung des Finanzgerichts jedoch nicht. Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch --in mehr als nur untergeordnetem Umfang-- zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nicht abziehbar.

Die Entscheidung des BFH im Volltext ist hier abrufbar.