Grundstückskauf und Grunderwerbsteuer
Mehr zum Thema: Steuerrecht, Grunderwerbsteuer, Grundstückskauf, einheitlicher, VertragUrteil Finanzgericht Düsseldorf vom 23.11.2011
Grundsätzlich fällt bei jedem Grundstückskauf die Grunderwerbsteuer an – der Fiskus verdient mit.
Noch teurer kann es werden, wenn nicht nur das Grundstück erworben wird, sondern gleichzeitig „im Paket" die Bauleistungen für´s neue Eigenheim. Bei diesen „einheitlichen Verträgen" hat der Fiskus regelmäßig auch den Werklohn der Grunderwerbsteuer unterworfen. Damit hat der Fiskus an Leistungen mitverdient, die mit dem eigentlichen Grundstück überhaupt nichts zu tun haben.
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In der Praxis war zu beobachten, dass die Finanzämter ohne intensivere Prüfung sehr schnell einen einheitlichen Vertrag angenommen haben.
Dieser ausufernden Praxis ist jetzt erstmals das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil entgegengetreten (Urteil vom 23.11.2011 (7 K 417/GE).
Das Gericht hat die gängige Praxis als rechtswidrig bezeichnet – ein einheitlicher Vertrag könne nur dann angenommen werden, wenn das Zusammenwirken von Verkäufer und Bauunternehmen für den Erwerber objektiv erkennbar war.
Will der Käufer von vornherein ein bebautes Grundstück vom Verkäufer erwerben, liegt ein „einheitlicher Vertrag" vor. Dieser
Wille kann aber nur vorliegen, wenn dem Käufer ein Zusammenwirken von Verkäufer und Bauunternehmer bekannt ist.
Wichtig:
Auch die Begründung der Finanzämter, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und Bauvertrag bestehe, reicht nicht aus.
Fazit
Die Grunderwerbsteuer ist seit 1987 von 2 % auf 4,5 % bzw. 5 % gestiegen – eine klare Einkommensquelle für den Fiskus.
Jeder Bescheid sollte daher genau geprüft werden, ob ein Einspruch sinnvoll ist.
Jetzt muss noch der Bundesfinanzhof entscheiden – das Finanzamt hat natürlich Rechtsmittel eingelegt (Az. des Bundesfinanzhof: II R 3/12).
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