Erhöhtes Entdeckungsrisiko für Steuersünder mit Konten in der Schweiz

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Steuersünder
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

In den Medien wird derzeit über den Ankauf eine Daten-CD diskutiert, die über die Geldanlagen von über tausend Bundesbürgern in der Schweiz Auskunft geben soll. Ein Informant hat diese CD den Deutschen angeboten und verlangt dem Vernehmen nach hierfür 2,5 Millionen EUR. Zunächst hieß es, es seien die Kunden der HSBC-Bank betroffen, mittlerweile soll es um das Geldinstitut Credit Suisse gehen. Es geht um Steuernachzahlungen von 100-400 Millionen EUR.

Der Fall erinnert an den Fall Kieber. Der ehemalige Mitarbeiter der LGT-Bank aus Liechtenstein soll im Juni 2007 mehrere DVDs an die deutsche Steuerfahndung übergeben haben. Die BRD zahlte nach Zeitungsberichten ca. 5 Mio. EUR für diese Daten. Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Steuerstrafverfahren wurde unter anderem auch der damalige Postchefs Klaus Zumwinkel vor laufenden Kameras verhaftet. Es kam innerhalb von knapp zwei Wochen zu über 70 Selbstanzeigen und einer Steuernachzahlung von knapp 28 Mio EUR (vgl. Göres/Kleinert, NJW 2008, S. 1353).

Christian Fuchs
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Würzburger Straße 100
90766 Fürth
Tel: 091123980180
Web: http://www.cf-recht.de
E-Mail:
Verkehrsrecht, Strafrecht, Erbschaftssteuerrecht
Preis: 100 €
Antwortet: ∅ 7 Std. Stunden

Damals wie heute stellen sich für die Betroffenen verschiedene rechtliche Fragen. Im Fokus steht insbesondere die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Diese bietet im Grundsatz die Möglichkeit der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Dafür bedarf es aber einiger Voraussetzungen, die im Folgenden kurz beleuchtet werden sollen.

Voraussetzungen der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt. Dort heißt es sinngemäß, wer nach einer Steuerhinterziehung unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. Der Grund für diese im Strafrecht einzigartige Möglichkeit, der Strafverfolgung zu entgehen, liegt darin, dass sich der Staat Mehreinnahmen erhofft.
Hierfür ist lediglich erforderlich, eine Berichtigungserklärung abzugeben und die verkürzten Steuern nachzuzahlen. Für die Berichtigung wird nicht mehr gefordert als bei der normalen Veranlagung (BGH v. 11. 11. 1958, BGHSt 12, 100 - 103). Man muss also eine richtige Steuererklärung abgeben. Daraufhin bekommt man eine Zahlungsfrist gesetzt, innerhalb derer die bislang verkürzten Steuern nachzuzahlen sind.

Ausschluss der Selbstanzeige

Neben den genannten positiven Voraussetzungen der Selbstanzeige (Berichtigung + Nachzahlung) sind in § 371 AO aber auch Ausschlussgründe genannt. Diese finden sich in Absatz 2 der Vorschrift. Bei den hier in Rede stehenden Fällen wird vor allem die Nr. 1 b und die Nr. 2 des § 371 Abs. 2 AO zu beachten sein.

Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens

Relativ unproblematisch ist die Klippe des § 371 Abs. 2 Nr. 1b. Wenn einem Steuersünder die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben wurde, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich. Dies wird aber eben recht einfach festzustellen sein. Solange man noch keine Post von der Verfolgungsbehörde hat, sollte eine Selbstanzeige noch möglich sein.

Entdeckung der Tat

Wesentlich schwieriger ist die Frage zu beurteilen, wann eine Tat entdeckt ist. Schon im Zuge der Liechtenstein-Fälle hat sich die Steuerfahndung erwartungsgemäß auf den Standpunkt gestellt, dass alle Taten, auf welche sich Hinweise aus dem Datensatz ergeben, entdeckt seien. Damit wäre eine Selbstanzeige für sämtliche Steuersünder ausgeschlossen.
Diese Ansicht kann aber schon deswegen nicht überzeugen, weil neben den Hinweisen auf mögliche Auslandsgelder auch ein Abgleich mit der Steuerakte des jeweiligen Steuerpflichtigen erfolgen muss (Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 371 Rn. 187a). Dies ergibt sich schon aus dem Gedanken, dass allein die Informationen über ausländische Geldanlagen noch keine Auskunft geben, ob diese Einkünfte im Rahmen der Steuererklärung angegeben wurden oder nicht. Diese Gewissheit kann man erst haben, wenn man sich die Steuerakte angesehen hat.
Darüber hinaus muss die Tat als Straftat entdeckt sein. Es müssen also auch Hinweise auf vorsätzliches Verhalten gegeben sein. Andernfalls liegt maximal eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) vor, bei der auch nach Tatentdeckung noch die Möglichkeit der Selbstanzeige besteht (Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 371 Rn. 185).
Insgesamt scheint auch die Strafverfolgung nicht von ihrer Gegenansicht überzeugt zu sein. So wurde bis zum heutigen Tag noch kein einziges Steuerstrafverfahren, welches einen der Liechtensteinfälle als Grundlage hatte, durch Urteil entschieden. Es wurden vielmehr „strafrechtliche Deals" geschlossen, so dass diese Rechtsfragen nicht der Feuerprobe unterzogen wurden.

Fazit

Aus Sicht der möglicherweise Betroffenen sollte umgehend rechtlicher Rat eingeholt werden. Wenn schnell gehandelt wird, bestehen derzeit sehr gute Chancen der Strafverfolgung durch eine Selbstanzeige zuvor zu kommen. Mit Ausnahme der 5 Probedatensätze (bei denen Tatentdeckung vorliegen dürfte) hat die Steuerfahndung noch keine Hinweise auf Steuerstraftaten. Sollte sich der Bundesfinanzminister dazu entschließen, die Datensätze anzukaufen, so bleibt dennoch Zeit, die Berichtigung vorzunehmen. Es gilt aber der Grundsatz „Je früher, desto besser". Spätestens wenn im Briefkasten der Brief liegt, der die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gibt, ist der Zug zur Straflosigkeit abgefahren.

Dr. Christian Fuchs

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht

CF Rechtsanwälte

Tel: 0911 - 23 98 01 81
Fax: 0911 - 23 98 01 89
kanzlei@cf-recht.de

www.cf-recht.de


Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Steuerrecht Rentenbezugsmitteilungen – Fragen und Antworten