Die Verteidigung in Steuerstrafsachen

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I. Steuerstraftaten

Eine unangenehme Situation: Gegen Sie wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Schalten Sie unbedingt schon frühzeitig einen Rechtsanwalt ein, der sich sowohl im Straf(prozess)recht als auch im Steuerrecht auskennt. Denn ein nur im Strafrecht versierter Verteidiger kann nur schwer die steuerrechtlichen Inhalte durchschauen, während ein reiner Steuerrechtler an den strafprozessualen Klippen scheitern könnte. Auch Ihrem Steuerberater sollten Sie in diesem speziellen Fall nicht das Mandat erteilen.

Steuerstraftaten sind gem. § 369 AO die Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, der Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft und die Begünstigung einer Person, die eine Steuerstraftat begangen hat. Für die Steuerstraftaten sind die allgemeinen Strafvorschriften anwendbar, wenn nicht die Steuerstrafgesetze etwas anderes bestimmen.

Nach den Steuergesetzen ist zunächst die Steuerhinterziehung strafbar.

Diese steht in § 370 AO und lautet wie folgt:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3 pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
.. .

Die Merkmale „steuererhebliche Tatsachen" und „Steuern verkürzt" verweisen auf die Vorschriften in den Einzelsteuergesetzen. Das bedeutet, wer einer Norm des Einkommensteuergesetzes vorsätzlich zuwider handelt und dadurch nur eine geringere Steuer bezahlen muss, hat sich strafbar gemacht. Das bedeutet allerdings auch, dass die Einzelnormen auch verfassungsgemäß sein müssen, damit eine Steuerstraftat vorliegt. Diese Blankettnormen, die auf andere Gesetze verweisen sind im Strafrecht wegen ihrer Unbestimmtheit immer problematisch. Fällt ein solches Einzelgesetz durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weg, entfällt damit auch der Strafanspruch wegen vollendeter Steuerhinterziehung. Allerdings bleibt der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar, da die Versuchsstrafbarkeit in Abs. 2 ausdrücklich angeordnet ist.

In besonders schweren Fällen, z.B. wenn die Mithilfe eines Amtsträgers ausgenutzt wird oder nachgemachte oder verfälschte Belege zur fortgesetzten Hinterziehung benutzt werden, ist der Strafrahmen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe. Die genannten Beispiele sind allerdings nur Regelbeispiele, die das Vorliegen eines besonders schweren Falls indizieren. Regelbeispiele sind Strafzumessungsregeln, qualifizieren den Grundtatbestand daher nicht. Ergibt die Gesamtwürdigung der Tat zudem, dass nur ein einfacher Fall vorliegt, obwohl ein Regelbeispiel verwirklicht wurde, kommt auch nur eine Bestrafung aus dem normalen Strafrahmen in Betracht. Umgekehrt kann eine Tat jedoch auch dann als besonders schwer eingestuft werden, wenn kein Regelbeispiel erfüllt ist, das Gesamtbild aber eine besonders schwere Tat ergibt.

Eben diese Verzahnungen des allgemeinen Strafrechts und des Steuerstrafrechts sind es, weshalb Sie zur Verteidigung einen Rechtsanwalt benötigen, der beide Rechtsgebiete kennt.

Eine weitere sehr schöne Verzahnung liegt bei § 370a AO, der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung vor. Hier wird ein Strafrahmen von 1 Jahr bis 10 Jahren Freiheitsstrafe vorgegeben. Obwohl diese Tat damit schwerer wiegt als die einfache Steuerhinterziehung ist keine Versuchsstrafbarkeit angeordnet. Dies ist allerdings auch nicht nötig, da die allgemeinen Strafgesetze, die ja anwendbar sind bei Verbrechen (solche Taten mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe als Mindeststrafandrohung) den Versuch stets unter Strafe stellen. Da der BGH (zuletzt in seinem Beschluss 5 StR 152/06 vom 21. Juli 2006) an der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm Zweifel hegt, soll hier nicht näher darauf eingegangen werden.

II. Selbstanzeige

Abweichend von den allgemeinen Strafvorschriften sieht § 371 AO eine völlige Straffreiheit vor, wenn der Täter einer Steuerhinterziehung die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Prüfer des Finanzamts beim Täter erschienen ist oder diesem die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Im Zweifel ist die Selbstanzeige nur nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt vorzunehmen, da hierdurch das Finanzamt auf Tatbestände hingewiesen werden kann, die dieses noch gar nicht entdeckt hatte.

III. Strafprozessuale Klippen

Weshalb nun soll nicht ein reiner Steuerrechtler die Verteidigung in der Steuerstrafsache übernehmen? Wichtigstes Beispiel ist die Rügepflicht bei Verfügungen des Vorsitzenden. Als Beispiel folgender Fall: Ein Zeuge, der gegen Sie aussagen soll verweigert auf einzelne Fragen die Antwort mit dem Hinweis, durch die Beantwortung setze er sich möglicherweise selbst der Strafverfolgung aus. Ihr Verteidiger glaubt das nicht, unternimmt jedoch nichts, als der Vorsitzende den Zeugen entlässt. Dann ist in der Revision die Rüge, das Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, weil es die nur behauptete Selbstbelastung des Zeugen geglaubt hat abgeschnitten, weil Ihr Verteidiger dies hätte sofort rügen und einen Beschluss des ganzen Gerichts hätte einholen müssen. Solche und weitere Pflichten und Möglichkeiten im und um den Strafprozess könnten bei einem reinen Steuerrechtler dazu führen, dass Sie verurteilt werden, obwohl Sie eigentlich hätten freigesprochen werden müssen.

IV. Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass nur Steuer- und Strafrechtler zusammen oder in einem wirksam in Steuerstraftaten verteidigen können. Wer nur ein Rechtsgebiet kennt, läuft Gefahr wichtige und möglicherweise entscheidende Regelungen des anderen Rechtsgebietes zu übersehen.


Jochen Hägele
-Rechtsanwalt-

Kanzlei Hägele & Paul

www.kanzlei-hup.de

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