Rücksichtsloses Foulspiel beim Fußball führt zur Haftung für Verletzungen

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Zur Haftung bei Fouls im Amateurfußball

Wird ein Spieler im Rahmen eines Fußballspiels bei einem unfairen Zweikampf rücksichtslos gefoult, so haftet der foulende Spieler für die dadurch entstehenden Verletzungen seines Gegenspielers. Er haftet jedoch - mangels Fahrlässigkeit - nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletzt.

Der Sachverhalt: Schwere Knieverletzung durch Foul

Der Kläger ist Amateurfußballer. Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund. Im April 2010 wurde er von dem beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe ihm die Verletzung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügt. Er verlangt daher Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Der haftpflichtversicherte Beklagte verweigerte die Zahlung. Der Kläger habe sich bei einem regelgerechten Zweikampf um den Ball eine unglückliche Verletzung zugezogen.

Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, u.a. Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 €. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandgericht keinen Erfolg.

Die Gründe: Rücksichtsloser Verstoß

Der Beklagte haftet für die Verletzung des Klägers.

Zwar haftet ein Fußballspieler mangels Fahrlässigkeit nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletzt. Das Foulspiel des Beklagten ließ sich jedoch nicht unter eine derartige Spielweise fassen. Vielmehr handelte er rücksichtslos unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12. Ein derartiges Einsteigen begründet eine Haftung des Beklagten. Er hat den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. Hiervon ist das LG nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen.

OLG Hamm 22.10.2012, I-6 U 241/11