"Keine Pflicht zum Fußballspielen bis Lebensende"
Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Sport, Fußball, Vereinswechsel, AblösesummeIn einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 hat das Amtsgericht Hannover sich mit der geläufigen Regel unter Sportvereinen, dass so genannte Fortbildungskosten als Ablöse zu zahlen sind, auseinandergesetzt. ( Az 560 C 13216/03)
Der die Ablösesumme einfordernde Verein hatte mit dem Spieler eine Vereinbarung getroffen, die lautete: "Bezüglich des Wechsels von Herrn X als Spieler zum Y-Verein wurden 750,00 € an Ausbildungs- und Förderungsentschädigung an seinen Vorverein, den Z-Verein, als Ausgleichssumme vom Y-Verein gezahlt. Diesbezüglich gilt die persönliche Rückzahlungsverpflichtung und Haftung durch Herrn X für den vorgenannten Betrag für den Fall als vereinbart, in dem der Spieler den Y-Verein verlässt und sich als Fußballspieler einem anderen Verein anschließt. Dies gilt auch für den Fall, wenn der Spieler länger als ein halbes Jahr mit dem vereinsmäßigen Fußballspielen aufhört oder aussetzt".
Diese Regelung hat das Amtsgericht Hannover in seiner vorgenannten Entscheidung als sittenwidrig gebranntmarkt. Aus den Urteilsgründen folgt, dass mangels einer zeitlichen Begrenzung die Vereinbarung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung eine sittenwidrige Benachteiligung des beklagten Spielers X, bzw. Knebelung darstellt. Aus der Vereinbarung ließe sich nicht eine zeitliche Begrenzung entnehmen. Nach dieser Vereinbarung wäre der beklagte Spieler X, um nicht zur Zahlung des geforderten Betrages von 750,00 € verpflichtet zu sein, verpflichtet, sozusagen bis zum Umfallen beim Y-Verein Fußball zu spielen. Dieses sei sittenwidrig.
Da die vorgenannte Vereinbarung nach Vortrag des Vereins vom DFB stammt, wird dieses Urteil auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle anwendbar sein.
Das Urteil ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.