Regressmöglichkeiten der Fußballvereine - Grundsätzlich möglich trotzdem bedenklich

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Vereine können sich das Geld bei den Veursachern zurück holen

Fußballvereine können grundsätzlich ihre Fans dafür haftbar machen, wenn sie seitens des Verbandes Strafzahlungen wegen Fehlverhalten der Fans leisten müssen. Voraussetzung ist aber allerdings, dass die Vereine die Täterschaft klar nachweisen können. Dies hat das Landgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 8 O 78/12 entschieden. Im vorliegenden Fall wurde die Klage des FC Bayern München abgewiese.. .n, da die Täterschaft des Beklagten nicht bewiesen war. Der Verein hatte vorliegend aufgrund des Zündens von Pyrotechnik von der UEFA eine Geldstrafe 15.000 Euro erhalten und wollte dieses Geld von dem Beklagten als Entschädigung haben. Zwar gaben die Richter dem Verein grundsätzlich Recht, jedoch konnte man hier vorliegend den Beklagten nicht einwandfrei als Täter identifizieren.

Zu beachten ist hierbei, dass es  solche Regressforderung bereits seit mehrere Jahren gibt. So hat bereits as OLG Rostock am 28.04.2006 (Az. 3 U 106/05) entschieden, dass der vom Sportgericht bestrafte Verein störende Zuschauer auf Ersatz von gezahlten Geldstrafen in Anspruch nehmen kann. Jedoch muss bei mehreren Schädigern jeder nur anteilig haften. Bekommt z.B. ein Verein wegen dem Abbrennen von 20 Bengalos durch seine Fans eine Geldstrafe von 20.000 Euro, so haftet jeder der Täter nur anteilig mit einem Beitrag von 1000 Euro. Dies wurde auch nochmal im oben genannten Urteil des Landgerichts Karlsruhe festgestellt.

Philipp Adam
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Trotz dieser recht eindeutigen Rechtsprechung gehen leider viele Vereine weiterhin davon aus, dass sie sich die gesamte Verbandsstrafe von einzelnen Fans zurückholen können, ohne die Gründe der jeweiligen Strafe genau zu beachten.

Problematisch ist diese Weitergabe von Verbandsstrafen auf einzelne Fans allemal. Hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten der einzelnen Verbände ist es so, dass es eine schadensunabhängige und verschuldensunabhängige Haftung gibt. Vereine werden auch dann bestraft, wenn überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Auch werden sie verschuldensunabhängig bestraft. Ihnen muss kein Verschulden nachgewiesen werden. Gerade im Hinblick auf die Möglichkeiten Pyrotechnik zu verstecken, ist es den Verein kaum möglich das Abbrennen generell zu verhindern. Diese Praxis wurde durch den internationalen Sportgerichtshof ausdrücklich legitimiert (CAS 2007/A/1217 –Feyenoord Rotterdam v/ UEFA).

Weiterhin stellt sich hier das Problem ob es wirklich Sinn und Zweck einer Verbandsstrafe ist, dass sich der Verein das Geld von den Tätern zurückholt. Sinn und Zweck einer solchen Verbandsstrafe ist es den Verein zu bestrafen und nicht den einzelnen Fan. Bei einer Geldstrafe wurde früher immer die Höchstpersönlichkeit betont, weshalb sowohl das Reichsgericht (RGSt 30, 232 (235)) als auch das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt StV 1990, 112) vertraten, dass die Zahlung einer fremden Geldstrafe als Vollstreckungsvereiteilung nach § 258 Abs. 2 StGB strafbar sei.

Letztendlich ist zu beachten, dass viele Vereine jetzt schon nichts gegen die Verhängung von Verbandsstrafen unternehmen. Bei Regressmöglichkeiten wird der Verein kaum noch Motivation haben gegen verhängte Strafen Einspruch einzulegen. Dies könnte allerdings auch als Verstoß gegen die Schadensmilderungspflicht der Vereine sein, was sich auch auf die Höhe der Regressforderung auswirken könnte

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