Der Fitnessvertrag

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Für Nutzung der Geräte und Kurse wie Aerobic, sowie für qualifizierte Betreuung werden in Fitness Studios zum Teil stolze Monatsbeiträge bezahlt. Allerdings können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Studios nicht immer in Sachen Fitness mithalten. So wurde bereits so manches mal der Inhalt eines so genannten „Mitgliedschaftsvertrages“ von der Rechtsprechung für unwirksam befunden. Einige Studios versuchen dennoch immer wieder, sich trickreichst Vorteile zu verschaffen.

So musste bereits entschieden werden, dass die Klausel „Der Beitrag ist auch dann regelmäßig zu zahlen, wenn das Mitglied die Einrichtung nicht nutzt“ unwirksam ist. Besagte Klausel berücksichtigt nämlich nicht, dass immer Krankheit, berufliche Veränderungen oder auch eine Schwangerschaft eine sofortige Beendigung des Vertrages auslösen können. Auch bei einem Umzug in eine neue Wohnung, die nicht mehr in das Einzugsgebiet des Studios fällt, sollte jederzeit ein außerordentliches Kündigungsrecht greifen. In jedem Fall sollte die Kündigung vom Verbraucher so schnell wie möglich – mindestens aber innerhalb von 2 Wochen - ausgesprochen werden.

Unwirksam sind außerdem Klauseln wie die eines generellen Haftungsausschlusses. Auch ein Verbot, eigene Getränke zum Training mitzubringen, ist wohl regelmäßig unwirksam. Darin liegt nämlich eine grobe Benachteiligung der Sporttreibenden, weil diese auf Grund des Sports regelmäßig einen erhöhten Flüssigkeitsbedarf haben. Ein Verbot von Glasflaschen ist hingegen wegen der Verletzungsgefahr bei Bruch einer Flasche rechtens.

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